Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 206

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einem Schützenverein Mitglied ist, braucht keine Bewilligung. Wer bei einer Sportschüt­zenvereinigung ist, braucht keine Bewilligung.

Das heißt, es genügt, dass man bloß Mitglied bei einem dieser genannten Vereine ist. Es braucht keine Verlässlichkeits- und Fähigkeitskontrolle und schon darf man unbe­schränkt Schießmittel besitzen.

Also meinem Sicherheitsbedürfnis wird das nicht gerecht – einem Gesetz, das ursprüng­lich vorgesehen hat, den Besitz von Schießmitteln zu reglementieren, schon gar nicht. Die jetzige Fassung führt ja diesen Gedanken vollkommen ad absurdum, denn jene, die Schießmittel kaufen, fallen in Zukunft unter die Ausnahmeregelungen. Und jene, für die Schießmittel beschränkt werden würden, kaufen gar keine Schießmittel.

In diesem Sinne werden wir Grüne dieses Gesetz ablehnen, weil es der ursprünglichen Idee nicht einmal in Ansätzen gerecht wird. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

20.03


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Gahr. Eingestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


20.03.08

Abgeordneter Hermann Gahr (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesmi­nister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Im Gegensatz zum Kollegen Steinhauser werden wir dieser Gesetzesinitiative gerne zustimmen. Kollege Steinhauser, ich glau­be, man sollte einmal beachten, dass es zuerst einen Gesetzentwurf gibt, danach gibt es eben eine Begutachtungsphase und zum Schluss kann man noch bewerten, was davon übrig bleibt.

Aus meiner Sicht stechen fünf Dinge klar hervor. Es geht um die Herstellungsbefugnis, wer auf welchen Grundlagen Schieß- und Sprengmittel herstellen darf. Es geht um die Erzeugungsgenehmigung. Es geht auch darum, dass der Sicherheitsaspekt gewahrt bleibt und dass die Ansprüche an die Sicherheit erfüllt werden.

Es geht darum, wer zum Handel befugt ist, denn nur mit entsprechender Ausbildung und mit einschlägiger Berufspraxis ist das möglich; das ist klar im Gesetz festgeschrie­ben. Es geht aber auch darum, wer besitzen und erwerben kann und wem ein Schieß- und Sprengmittelschein ausgestellt werden kann. Dabei müssen ganz klar Nachweise erbracht werden über Ausbildung, über berechtigte Interessen und Bedarf sowie über Verwendung und Lagerung.

Es geht aber abschließend auch noch um die behördliche Überwachung betreffend die Bestandesführung, um die Führung von Verzeichnissen über die Lagerung und darum, Missbrauch zu unterbinden.

Wer ist vom Gesetz betroffen? – Vom Gesetz betroffen ist natürlich sehr massiv die Wirtschaft, die tagtäglich im Wirtschaftsleben zum Beispiel bei Sprengungen in Stein­brüchen und im Straßen- und Tunnelbau Sprengmittel einsetzt. Betroffen sind aber zum großen Teil die ländlichen Regionen, was die Sicherheit angeht, wenn es darum geht, Lawinen zu sprengen, um Menschen und Objekte zu schützen. Gerade in mei­nem Heimatland Tirol ist es wirklich ein wichtiger Aspekt, dass man bei Gefahr unver­züglich mit Fachkompetenz diese Gefahren bewältigt.

Es geht aber darum, im Kultur- und Sportbereich – und das, glaube ich, hat der Kollege Steinhauser angesprochen – Sportschützen und Jägern kein Misstrauen entgegenzu­bringen. Diese haben schon bisher mit hoher Sorgfalt und Kompetenz Spreng- und Schießmittel eingesetzt. Es ist da nicht unbedingt Misstrauen angebracht, sondern es geht darum – gerade da haben wir uns eingebracht, nämlich im Traditionswesen bei den Schützen –, dass man mit Sorgfalt und Sachkenntnis weiterhin Mehrfachladungen bei Patronenhülsen ermöglicht. Das ist auch nicht unbedingt ein großes Hindernis.

 


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