Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 228

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zum Wohle des einzelnen Spitzensportlers und zum Wohle der gesamten Sportland­schaft Österreichs. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

20.44


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig Letzter hiezu zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


20.45.05

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Grundsätzlich will ich schon festhalten, dass es gelungen ist, den Grundkonsens in Dopingfragen, den wir eigentlich seit fünf Jahren haben, hier in einer Fünf-Parteien-Einigung auch weiterhin zu halten, nämlich jenen Grundkonsens, dass man nicht jeden dopenden Sportler strafrechtlich belangt, weil das zu einer Fehlleitung des Strafrechts führen würde, aber dass es uns trotzdem gelungen ist, eine Verschärfung des Anti-Doping-Gesetzes herbeizuführen, nämlich die sportrechtlichen Bestrafungsmechanismen im Anti-Doping-Gesetz schärfer zu machen. Dazu gehört, dass man die Förderungen einfrieren kann, dazu gehört, dass man den Sportler lebenslänglich sperren kann, dass man also praktisch in die Existenz eines Sportlers, eines Berufssportlers eingreifen kann.

Gleichzeitig haben wir eine Klarstellung getroffen, die meiner Meinung nach deswegen notwendig war, weil die Staatsanwaltschaft jene Fälle, die auch jetzt schon mit dem Betrugstatbestand verfolgbar gewesen wären, nicht verfolgt hat. Der Fall Kohl erfüllt alle Voraussetzungen des Strafrechts. Was braucht man für einen Betrug? – Man braucht die Täuschungsabsicht, man braucht den Vorsatz und man braucht die Bereicherungsabsicht. (Abg. Mag. Stadler: Und den Rechtsgrund, der verletzt ist!) – Und den Rechtsgrund, der verletzt ist.

Der wäre aber bei Kohl gegeben, natürlich, weil die Bereicherungsabsicht vorhanden war, er einen anderen daran gehindert hat, den Vertrag bei dem Rad-Team zu bekom­men, den er selbst bekommen hat, bei ihm daher alle drei Voraussetzungen vorge­legen wären und es für die Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre, auch hier schon zu verfolgen. Das hat sie eben nicht im ausreichenden Ausmaß getan.

Daher ist die Präzisierung des Tatbestandes Betrug als Spezialtatbestand durchaus gerechtfertigt, um auch ein Zeichen an die Staatsanwaltschaft zu geben, dass das keine Kleinigkeit, sondern verfolgenswert ist. Ich glaube, es ist durchaus korrekt, das zu machen.

Aber das bedeutet, dass für die strafrechtliche Verfolgung drei Voraussetzungen gege­ben sein müssen, nämlich die Bereicherungsabsicht, der Vorsatz und die Täuschung. Und das ist weit weg von einer strafrechtlichen Bestrafung aller Sportler, die dopen.

Ich glaube aber, dass die Diskussion eines gebracht hat, und zwar dass sie die Öffent­lichkeit sensibilisiert hat, dass sie die Sportler sensibilisiert hat, dass sie auch die Verfol­gungsbehörden sensibilisiert hat und man letztendlich davon ausgehen kann, dass das auch in seiner Generalprävention eine Wirksamkeit zeigt und die Sportler nicht mehr so anfällig für derartige Vorgangsweisen sind.

Das bedeutet aber in der weiteren Folge, dass wir uns endlich wieder auf die sport­lichen Erfolge der österreichischen Sportler in der Berichterstattung, in der Wahrneh­mung und auch in der öffentlichen Diskussion konzentrieren sollten, denn das ist etwas zu kurz gekommen. Unsere Sportler erbringen nach wie vor hervorragende Leistungen, erbringen hervorragende Leistungen ohne Doping, erbringen hervorragende Leistun­gen im internationalen Vergleich. Man sollte sich also in der Berichterstattung wieder auf das konzentrieren, was das Aushängeschild des Sports ist und was die Sportler an Leistung erbringen.

 


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