Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 96

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eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Justizaus­schusses über die Regierungsvorlage (485 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundes­gesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Ge­setz – EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fort­pflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetz­buch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Aus­länderbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungs­gesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti­gungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversor­gungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Ver­brechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteu­ergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunder­werbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsge­setz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwalt­schaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvor­schrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Lan­deslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wa­chebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und ‑hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensände­rungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staats­bürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekenrecht, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirt­schaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemein­nützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichts­praktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwick­lungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärti­gen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden (558 d.B.), in der 49. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 10. Dezember 2009

Die Einführung der eingetragenen Partnerschaft wird von der Bevölkerung Österreichs unterschiedlich aufgenommen. Die Bandbreite zwischen jubelnder Befürwortung und tiefer Ablehnung ist offenkundig. Für einen Teil der Bevölkerung ist es aus Gewissens­gründen unvorstellbar, an Zeremonien oder Amtshandlungen rund um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft teilzunehmen oder gar solche Amtshandlungen durchzuführen und einer eingetragenen Partnerschaft durch Unterschrift Rechtskraft zu verleihen. Solche Personen, die vor allem im Bereich der Religionsgemeinschaften zu finden sind (Katholiken, Muslime, Protestanten, Juden Zeugen Jehovas, etc.), können durch die Betrauung mit solchen Aufgaben in größte innere Gewissenskonflikte gera­ten, die, im Falle einer Verweigerung der Amtshandlung je nach der persönlichen Ein­stellung des jeweils Vorgesetzten möglicherweise auch zu disziplinarrechtlichen oder auch anderen Konsequenzen führen kann.

Die Gewissensfreiheit sowie die Religionsfreiheit muss trotz Einräumung von Rechten für gleichgeschlechtliche Paare gewahrt bleiben. Daher ist auf bundes-, landes-, und


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