Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 130

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gen ihres Verhaltens im Strafprozess nach seiner Entlassung aufsuchen werde, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des § 177 Abs 5. sowie darüber zu informieren; dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten vom unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (§ 149 Abs. 5 StVG) .“

Begründung

Es wird auf die Stellungnahme des Weißen Rings vom 9. November 2009 zum Ministe­rialentwurf verwiesen:

„Eine Einschränkung auf die Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO ist jedenfalls zu eng. Die Praxis zeigt, dass immer wieder Opfer an die Opferhilfeeinrichtungen herantreten die nicht in den genannten Kreis der Opfer gehören, aber berechtigterweise große Ängste haben, dass der auf freien Fuß gesetzte Täter mit ihnen wieder Kontakt aufnehmen werde oder sie zumindest völlig unvermutet mit ihm zusammentreffen werden. Das betrifft insbesondere Verwandte von getöteten Opfern aber auch seinerzeitigen AnzeigerInnen und ZeugInnen der Tat.

Vor einiger Zeit hat sich die Schwester einer ermordeten Frau an den Weissen Ring gewandt, weil der verurteilte und in einer österreichischen Justizanstalt einsitzende Tä­ter mit ihr brieflichen und telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Über Intervention des Weissen Rings wurde vonseiten der Anstaltsleitung der Schriftverkehr des Strafge­fangenen mit der Schwester des Opfers zwar eingeschränkt, die Anstalt konnte al­lerdings nicht verhindern, dass der Strafgefangene unrechtmäßig zu einem Handy kam und weiterhin telefonisch die Schwester des Opfers belästigte. Wir konnten das Opfer nur insoweit beruhigen, als nach Auskunft der Justizanstalt eine bedingte Entlassung des Täters in nächster Zeit nicht zu erwarten war und ihm auch wegen der Schwere der Tat vorläufig kein Ausgang oder Freigang gewährt werde.

Dem Weissen Ring sind eine Reihe von Fällen bekannt, in dem seinerzeitige Zeugen der Tat große Ängste vor einer Retorsion seitens des verurteilten Täters haben und deshalb auch vom Weissen Ring psychologisch betreut werden müssen. Aus den ge­nannten Gründen ist eine Ausdehnung des Kreises der Opfer, die zu verständigen sind zumindest einmal auf den Kreis der Opfer nach § 65 Z 1 lit. b StPO dringend geboten.

Darüber hinaus scheint es notwendig, auch anderen Opfern, ZeugInnen bzw. Anzei­gerInnen ein Informationsrecht einzuräumen, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteil­te sie wegen der Anzeigeerstattung oder wegen ihres Verhaltens im Strafprozess nach seiner Entlassung aufsuchen werde.“

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Bundesministerin Mag. Ban­dion-Ortner. – Bitte.

 


14.38.46

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich möchte einen Teil des gegenständlichen Paketes herausgreifen, und zwar das Thema Doping.

Wie Sie alle wissen, leisten die österreichischen Sportler wirklich Hervorragendes, sie sind unsere Idole, und deswegen ist es so wichtig, dass wir die ehrlichen Sportler vor den unehrlichen Konkurrenten schützen. Um ein Signal zu setzen, wurde der beste­hende Betrugstatbestand um eine Qualifikation angereichert. Es ist also, wie gesagt, eine Qualifikation des bereits bestehenden Betrugstatbestandes, das heißt, es muss


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