Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 132

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Ein weiterer Punkt, der mir wichtig erscheint, ist die Regelung, dass Doping als schwe­rer Betrug qualifiziert wird. Es geht nicht darum, Sportler zu kriminalisieren, sondern darum, sie zu schützen – zu schützen vor unlauterem Wettbewerb, aber auch vor ge­sundheitlichen Gefahren.

Leider hat es in jüngster Zeit immer wieder Meldungen in Bezug auf Sportbetrug mit Dopingmitteln gegeben. Die Aufdeckung von gravierenden Dopingfällen hat dem Image des Sports sehr geschadet. Doping ist ein Fehlverhalten, da muss etwas getan werden.

Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob ein Hobbysportler einen Pokal be­kommt oder ein Spitzensportler eine hohe Siegesprämie. Deshalb wird hier zwischen Eigendoping und Betrugsabsicht differenziert. Also soll künftig Doping im Sport als schwerer Betrug zu qualifizieren sein, wenn mit der Einnahme von unerlaubten Sub­stanzen oder unerlaubten Methoden zur Leistungssteigerung eine bewusste Täu­schung vorliegt.

Ich betone noch einmal: Es geht nicht um Kriminalisierung der Sportlerinnen und Sportler, sondern es geht darum, Doping gezielt und effektiv zu bekämpfen, damit der Spitzensport in Österreich sauber ausgetragen wird. Wir wollen uns ja auch weiterhin über österreichische Erfolge freuen und auf unsere Sportlerinnen und Sportler, die nicht gedopt sind, stolz sein. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Hagenhofer.)

14.45


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.45.13

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Ich will mich ausschließlich zur Änderung des Strafgesetzbuches äußern. Im Strafgesetzbuch wird zu § 147 Abs. 1 ein Abs. 1a hinzugefügt, der das Doping betrifft. Das bedeutet nicht, dass jeder Doper bestraft wird – das ist mir wichtig zu betonen, denn diese Diskussion ist in die falsche Richtung gelaufen –, sondern dass die Handlung, die vorher nicht strafbar war, auch jetzt nicht strafbar ist. Dazu braucht es die Voraussetzungen des Betrugs, nämlich Vorsatz, Bereicherungsabsicht und Täu­schung. Das heißt, letztendlich ist genau derselbe Personenkreis umfasst. Es gibt nur eine Qualifikation dazu, die bedeutet, dass der Sportbetrug auch bei einer Geringfügig­keitsgrenze von 100 € bereits zum schweren Betrug wird.

Das bedeutet aber genau, dass die Linie des Parlaments, nämlich nicht alle Doper zu strafen, sondern nur jene, die betrugsrechtlich relevant werden, hier Einzug gehalten hat, aber letztendlich auch die Auffassung Einzug gehalten hat, zu sagen: Der Sport soll sauber bleiben. Daher qualifiziert man den Sportbetrug bereits ab einer Geringfü­gigkeitsgrenze von 100 € zum schweren Betrug.

Letztendlich meine ich, das ist ein gutes Signal und der richtige Weg, nämlich nicht die Sportler zu kriminalisieren, aber jene, die daraus ein Geschäft machen und sich dopen, um dieses Geschäft machen zu können, zu bestrafen. (Beifall bei der SPÖ und bei Ab­geordneten der ÖVP.)

14.46


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Ablinger. 2 Mi­nuten Redezeit. – Bitte.

 


14.46.57

Abgeordnete Sonja Ablinger (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte noch einmal auf das eingehen, was Kollege Steinhauser in Bezug auf die Opferrechte gesagt hat. Sie ha-


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