Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Entschuldigen Sie, Herr Kollege Herbert! Darf ich das Auditorium bitten, dem Redner die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken! (Die betreffenden Abgeordneten wenden sich wieder dem Redner zu.)
Bitte setzen Sie mit Ihrer Rede fort, Herr Abgeordneter Herbert!
Abgeordneter Werner Herbert (fortsetzend): Danke, Herr Präsident! – Ich darf auf die neuen Bestimmungen verweisen, und zwar darauf, dass nun Gesetzgebung und Vollziehung zur Gänze Bundessache ist, dass es verbesserte und präzisere Regelungen im Beschwerdeverfahren gibt, nämlich in Bezug auf die Datenschutzkommission, und dass damit eine Verbesserung der Rechtsschutzsituation eintritt.
Eine wesentliche Neuerung ist die Regelung der Videoüberwachung, wo eine Meldepflichtkennzeichnung besteht. Mit der Regelung der Verwendung von Videoanlagen geht eine genaue Bestimmung hinsichtlich der Aufzeichnung und Löschung der damit aufgezeichneten Daten einher.
Allerdings – und das ist auch an dieser Stelle festzuhalten – erfordert die Beschlussfassung dieser Gesetzesmaterie, wie Sie wahrscheinlich alle wissen werden, eine Zweidrittelmehrheit, und ich darf an dieser Stelle auf die Vorkommnisse im Untersuchungsausschuss verweisen, wo wir als Oppositionsparteien übereinstimmend vereinbart haben, dass wir den Zweidrittel-Materien in Zukunft keine Zustimmung erteilen werden, und ich glaube, es wird Sie wenig überraschen, dass sich auch die FPÖ bei dieser Sache daran halten wird. – Danke. (Beifall bei FPÖ und BZÖ.)
20.36
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Maier. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
20.37
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Staatssekretär! Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Uns liegt nun die erste umfassende Novelle des Datenschutzgesetzes seit dem Jahr 2000 vor, die auch Verfassungsbestimmungen enthält. Ich bedaure es, dass es diesbezüglich zu keiner Einigung gekommen ist, und werde daher einen Abänderungsantrag einbringen.
§ 1 des Datenschutzgesetzes regelt das Grundrecht auf Datenschutz. Es ist eine Verfassungsbestimmung. Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Wir haben diese Bestimmung geändert aufgrund der Kritik vonseiten der NGOs, und ich bedaure es, dass es heute hier zu keinem gemeinsamen Vorgehen kommt.
Ich möchte eines klarstellen: Dieses Grundrecht auf Datenschutz ist auch von Abgeordneten dieses Hauses zu respektieren und einzuhalten. Es ist nicht zu akzeptieren, wenn ein Abgeordneter dieses Hauses, der auf der einen Seite einen Überwachungsstaat unterstellt, auf der anderen Seite massiv gegen dieses Grundrecht verstößt.
Kollege Pilz, ich halte es für unerträglich, wenn gegen unbescholtene Personen im Rahmen eines Blogs die Privatsphäre verletzt wird, wenn Menschen, gegen die keine Anklage erhoben wurde, an den Pranger gestellt werden.
Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn wir den Datenschutz ernst nehmen, dann müssen wir auch im eigenen Bereich schauen, dass wir diese Bestimmungen einhalten. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
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