Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 134

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Referatsleiters im BGK Freistadt. Der diesbezügliche Besetzungs­vorgang wurde im Juni 2003 beendet, sodass – vorbehaltlich allfälliger Hemmungsgründe iSd § 58 StGB – (spätestens) im Juni 2008 Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Demzufolge sind mangels Anhaltspunkten für eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 58 StGB allfällige mit den verfahrensgegenständlichen Beset­zungsvorgängen (vgl. ON2 des Ermittlungsakts) in Zusammenhang stehende Delikte nach § 302 (1) StGB verjährt.

2. Beweislage:

Losgelöst von der Verjährungsfrage ist auszuführen, dass die sich aus den E-Mails ergehenden Interventionsversuche und die bezughabenden Besetzungsvorgänge getrennt voneinander zu beurteilen sind. Erstere sind allenfalls als (versuchte) Bestimmungen zum Amtsmissbrauch relevant.

Die StA Wien beschränkt sich in ihrem Bericht auf die Prüfung des Vorliegens von amtsmissbräuchlichen Besetzungsvorgängen. In Über­einstimmung mit der Ansicht der Anklagebehörden bestehen auf Grundlage der ausgehobenen Personenakten (vgl. schwarze Mappe, Blg 1 bis 21) keine Anhaltspunkte für einen Befugnismissbrauch iSd § 302 StGB, zumal offenbar die fachliche Eignung der jeweiligen Bewerber für die Entscheidung maßgeblich war und diese – soweit ersichtlich nicht unvertretbar (unter Außerachtlassung sachlicher Kriterien) beurteilt wurde. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass darüber hinausgehend im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Inter­ventionsversuch ein strafbares Verhalten denkbar ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subj. Hinsicht jedoch die Gewissheit des Täters, dass der Beamte bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest ) vorsätzlich seine Befug­nis missbrauchen werde. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält (vgl. RIS-Justiz RS0108964).

Bei Durchsicht der vorliegenden E-Mails (ON2, des Ermittlungsaktes) fällt zwar auf, dass zumeist die Parteizugehörigkeit des Bewerbers Ausgangspunkt für die jeweilige Intervention war, Hinweise dafür, dass wider besseres Wissen für einen fachlich nicht geeigneter Bewerber interveniert wurde, ergeben sich jedoch nicht zwingend.

Die Verneinung einer einen Tatverdacht in Richtung versuchter Bestim­mung zum Amtsmissbrauch begründenden Beweislage erscheint daher nicht unvertretbar.

3. Ermittlungen:

Zunächst ist zu konstatieren, dass die nunmehr durchgeführten Er­mittlun­gen erst am 15.12.208 angeordnet wurden (vgl. VZ 13/08) was im Hinblick auf die Verjährungsfrage als problematisch zu bezeichnen ist. Da jedoch unabhängig von einer allfälligen Verjährung keine An­haltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen, ist die Vorgangs­weise der StA Wien im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bezog das BIA nicht sämtliche sich aus den Emails ergebenden Besetzungsvorgänge in die Ermittlungen ein. Dies dürfte


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