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24.12.2008 |
Bericht StA Dr. Stefan APOSTOL [7b/2/1/17] zu 501 UT 10/08g (!) Nunmehr wird auch wegen Vorwurf des Amtsmissbrauchs wegen der Postenvergaben ermittelt |
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14.1.2009 |
OStA legt Bericht vom 24.12.2008 dem BMJ vor [7b/2/1/18] |
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16.1.2009 |
Bearbeitung des Berichts vom 17.11.08 im BMJ (JIROVSKY; SB Mag. Thomas HASLWANTER) Erstaunen über die Verwendung der Aktenzahlen durch die StA, da zu 501 UT 10/08g eigentlich die Besetzungen zu prüfen gewesen wären [7b/1/1 ] |
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30.1.2009 |
Aktenvermerk über Telefonat HASLWANTER – WALZI, die fehlenden Ermittlungen zu den Postenvergaben werden im Hinblick auf die Verjährung kritisiert, Ermittlungen seien mittlerweile eingeleitet lt WALZI [7b/1/1] |
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25.2.2009 |
Abschlussbericht BIA 145 [5b/1/2/4] In einem Fall gibt es ein Interventionsschreiben, das aber keinen erkennbaren Einfluss hatte. Sonst verlief die Vergabe nach „sachlichen Kriterien“. „Trotz intensiver Prüfung der beigestellten Personalakte ergaben sich nach ho Auffassung keine Hinweise auf amtsmissbräuchliche Besetzungsvorgänge durch die entscheidungsbefugten Organe.“ [Anmerkung: die Prüfung durch das BIA beschränkte sich auf eine Einsicht in die Personalakten; es wurden kein Zeuge einvernommen odgl.] |
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16.3.2009 |
Vorhabensbericht StA Dr. Stefan APOSTOL [7b/2/1/19] Die Besetzungen verliefen nach sachlichen Kritieren, daher werden die Verfahren eingestellt - nach § 190 Z 1 StPO (Verjährung) - nach § 190 Z 2 StPO (kein Verdacht) „Hinweise auf amtsmissbräuchliche Entscheidungsfindung durch die entscheidungsbefugten Organe sind den gesichteten Unterlagen nicht zu entnehmen.“ |
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7.4.2009 |
OStA legt Bericht vom 16.3.2009 an BMJ vor (gez. NITTEL) [7b/2/1/21] |
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5.5.2009 |
BMJ genehmigt Vorhabensbericht [7b/2/1/22] Aber intern wird festgehalten [7b/1/1]: 1. Verjährung Der vorliegende Sachverhalt ist in strafrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Verbrechens nach § 302 Abs 1 StGB einer Prüfung zu unterziehen. Gemäß § 57 Abs 3 StGB verjährt die Strafbarkeit dieses Deliktes nach 5 Jahren. Der zeitlich letzte Interventionsversuch erfolgte in einem E-Mail vom 31.1.2003 (bgl ON 2, AS 145) betreffend die Besetzung eines Referatsleiters im BGK Freistadt. Der diesbezügliche Besetzungsvorgang wurde im Juni 2003 beendet, sodass – vorbehaltlich allfälliger Hemmungsgründe iSd § 58 StGB – (spätestens) im Juni 2008 Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Demzufolge sind mangels Anhaltspunkten für eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 58 StGB allfällige mit den verfahrensgegenständlichen Besetzungsvorgängen (vgl. ON2 des Ermittlungsakts) in Zusammenhang stehende Delikte nach § 302 (1) StGB verjährt. 2. Beweislage: Losgelöst von der Verjährungsfrage ist auszuführen, dass die sich aus den E-Mails ergehenden Interventionsversuche und die bezughabenden Besetzungsvorgänge getrennt voneinander zu beurteilen sind. Erstere sind allenfalls als (versuchte) Bestimmungen zum Amtsmissbrauch relevant. Die StA Wien beschränkt sich in ihrem Bericht auf die Prüfung des Vorliegens von amtsmissbräuchlichen Besetzungsvorgängen. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Anklagebehörden bestehen auf Grundlage der ausgehobenen Personenakten (vgl. schwarze Mappe, Blg 1 bis 21) keine Anhaltspunkte für einen Befugnismissbrauch iSd § 302 StGB, zumal offenbar die fachliche Eignung der jeweiligen Bewerber für die Entscheidung maßgeblich war und diese – soweit ersichtlich nicht unvertretbar (unter Außerachtlassung sachlicher Kriterien) beurteilt wurde. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass darüber hinausgehend im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Interventionsversuch ein strafbares Verhalten denkbar ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subj. Hinsicht jedoch die Gewissheit des Täters, dass der Beamte bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest ) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen werde. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält (vgl. RIS-Justiz RS0108964). Bei Durchsicht der vorliegenden E-Mails (ON2, des Ermittlungsaktes) fällt zwar auf, dass zumeist die Parteizugehörigkeit des Bewerbers Ausgangspunkt für die jeweilige Intervention war, Hinweise dafür, dass wider besseres Wissen für einen fachlich nicht geeigneter Bewerber interveniert wurde, ergeben sich jedoch nicht zwingend. Die Verneinung einer einen Tatverdacht in Richtung versuchter Bestimmung zum Amtsmissbrauch begründenden Beweislage erscheint daher nicht unvertretbar. 3. Ermittlungen: Zunächst ist zu konstatieren, dass die nunmehr durchgeführten Ermittlungen erst am 15.12.208 angeordnet wurden (vgl. VZ 13/08) was im Hinblick auf die Verjährungsfrage als problematisch zu bezeichnen ist. Da jedoch unabhängig von einer allfälligen Verjährung keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen, ist die Vorgangsweise der StA Wien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hinaus bezog das BIA nicht sämtliche sich aus den Emails ergebenden Besetzungsvorgänge in die Ermittlungen ein. Dies dürfte darin begründet sein, dass sich aus den E-Mails teilweise kein hinreichender Anfangsverdacht für ein amtsmissbräuchliches Verhalten (bzw. eine Bestimmung hiezu) ableiten lässt (vgl. beispielsweise Bewerbung Mag. Walter C. ON 2, AS 13ff; Thomas M. ON 2, AS 63; Klaus H. ON 2, AS 111). Im Übrigen beschränkte sich das BIA offensichtlich auf (in den Personalakten) aktenkundige (!) Interventionen. Angesichts der ohnedies bereits eingetretenen Verjährung sowie des Fehlens von Hinweisen für das Vorliegen der auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Wissentlichkeit (vgl. oben unter 2.) sind keine Veranlassungen des Abt. IV2 indiziert. 4. Zusammenfassung Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, entspricht das (übereinstimmende) Vorhaben der Anklagebehörden der Sach- und Rechtslage, sodass der Bericht der OStA Wien von 7.4.2009 zur Kenntnis zu nehmen ist. |
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