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Zeugeneinvernahme Peter PILZ [5b/1/1/25] Durchgeführt durch BIA 142, 145 Kernaussagen: hat über Mails im Profil gelesen, und versuchte erfolgreich sich auf diesen Wissensstand zu bringen. In seinem Besitz ist kein Datenträger mit den Mails. |
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Berichterstattung gem. § 90 StPO StA Wien [5b/1/1/7] BIA 145 berichtet über Einvernahme PILZ, dass kein Datenträger vorhanden ist und sich PILZ an die Herkunft der Mails nicht erinnern kann. |
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AV über Telefonat mit StA WALZI [5b/1/1/28] BIA 145 berichtet, dass „irrtümlich“ PILZ Akteneinsicht gewährt wurde durch Herstellung einer Kopie der Anzeige von STRASSER und der Niederschrift der Einvernahme. WALZI stört das nicht. |
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Vorhabensbericht StA WALZI [7b/2/1/12] zu 501 UT 10/08g Berichtet über Ermittlungen zu „Datenklau“ (§§ 118 StGB etc.) Schlägt vor: Verfahren abbrechen gem. 197 Abs 2 StPO Der Verdacht des Amtsmissbrauchs durch „Postenschacher“ wird nicht erwähnt. |
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OstA leitet den Bericht an das BMJ weiter und nimmt ihn gegenüber der StA zur Kenntnis [7b/2/1/16] [SB MUCHA, gez PLEISCHL] |
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StA APOSTOL übernimmt Referat und Verfahren von WALZI. [Anmerkung: laut eigener Aussage am 7.9.2009 übernahm APOSTOL per 1.12.2008 das Referat 501. Seine Kollegen seit damals sind KRONAWETTER (502) und VECSEY (503)] |
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Telefonat HASLWANTER (BMJ) mit WALZI: [7b/3/1/18] Ermittlungen wegen möglichem Amtsmissbrauch lt. Bericht vom 31.3.2008 fehlen und werden urgiert; WALZI meint, er werde mit APOSTOL sprechen. |
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Ermittlungsauftrag StA Dr. Stefan APOSTOL an BIA [5b/1/2/3]: Politische Interventionen lt. Emails auf möglichen Amtsmissbrauch untersuchen „Bezugnehmend auf die vorangegangenen Ermittlungsersuchen und die Berichte vom 12.9.2008 und 4.11.2008 wird – nach nunmehrigem Abschluss der Ermittlungen nach §§ 188a Abs 1, 119 Abs 1, 119a Abs 1, 108 Abs 1 TKG – ersucht, auch dahingehend Ermittlungen gegen unbekannte Täter zu führen, ob im Innenressort Interventionen von politischen Funktionsträgern, insbesondere von Bürgermeistern und Abgeordneten, zu einer sachliche Kriterien außer Acht lassenden Einflussnahme auf die Besetzung der gegenständlichen Planstellen hatten, sohin im Zuge der Besetzungsvorgänge von entscheidungsbefugten Organen amtsmissbräuchlich (§ 302 Abs 1 StGB) vorgegangen wurde. Es wird daher erbeten, die bezughabenden Besetzungsvorgänge unter diesem Gesichtspunkt einer Überprüfung zu unterziehen. Einem abschließenden Bericht wird entgegengesehen, für die Erledigung schon jetzt gedankt.“ |
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