Folgende Aussagen von Auskunftspersonen waren in Zusammenhang mit diesem Beweisthema besonders aufschlussreich:
Aus dem Protokoll der 7. Sitzung des UsA, S. 56f:
Befragung StA WALZI
Peter PILZ (Grüne): „Beginnen wir mit dieser Causa, bevor noch einiges andere kommt, was bis jetzt noch nicht erwähnt worden ist. Ich möchte das ein bisschen deutlicher machen. Am 21. November 2008 überprüft das Bundesministerium für Justiz das Verfahren, das wir jetzt gerade erörtern – in dem Fall das Verfahren gegen mich-, und Dr. Robert JIROVSKY stellt für die Bundesministerin Folgendes fest – ich zitiere -:
„Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz war die Vernehmung von Dr. Peter PILZ als Zeuge trotz Belehrung gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 StPO mit Artikel 57 B-VG nicht vereinbar, weil der gegen den Genannten gerichtete Tatvorwurf in der Bestimmung Doctoris Herwig Haidinger zur Weitergabe von dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen besteht und somit nach der Aktenlage volle Kongruenz zwischen dem Gegenstand der Vernehmung und jenem des von Nationalrat abgelehnten Auslieferungsersuchens gegeben war.“ – Zitatende.
Das heißt, im Namen der Bundesministerin für Justiz stellt Dr. JIROVSKY fest, die zeugenschriftliche Einvernahme von mir auf Anordnung von Staatsanwalt Mag. WALZI war verfassungswidrig.
Können Sie dem Ausschuss erklären, gegen welche Bestimmung der österreichischen Bundesverfassung Sie nach Ansicht des Justizministeriums und dann später der Oberstaatsanwaltschaft verstoßen haben?“
Mag. Christian WALZI: „Ich nehme an, Sie beziehen sich hier auf den Artikel 57 Abs. 3 B-VG und die Umsetzung im Geschäftsordnungsgesetz.“
Peter PILZ: „Dann erläutern Sie bitte, worin – nach Ansicht des Justizministeriums – Ihr Verfassungsbruch bestanden hat!“
Christian WALZI: „Ich kann in dem Zusammenhang nur interpretieren, das schicke ich voraus. Ich weiß nicht, was konkret der Hintergrund, der Gedankengang war, ich kann nur interpretieren. Meine Interpretation der Aussage des Bundesministeriums lautet dahin gehend, dass eine Übereinstimmung der Position des Beschuldigten mit jener, die Sie als Zeuge hatten, durch die zeugenschaftliche Einvernahme zu einem Sachverhalt, von mir vorgegeben, bestanden hat, sodass nach Ansicht des Bundesministeriums – so erschließe ich das – hier offenbar von mir eine Umgehung des Artikel 57 Abs. 3 B-VG stattgefunden hat.“
Peter PILZ (Grüne): „Handelt es sich also bei Ihrer Vorgangsweise laut Feststellung des Justizministeriums um einen Bruch der österreichischen Bundesverfassung?“
Christian WALZI: „Wenn Sie so wollen ja.“
Peter PILZ (Grüne): „Okay, das ist ein wichtiger Punkt. Der Staatsanwalt, der das Verfahren führt, stellt selbst fest, dass er nach Ansicht des Justizministeriums und der Oberstaatsanwaltschaft einen Verfassungsbruch begangen hat. Das stimmt auch vollkommen – und ich danke Ihnen für Ihre Offenheit – mit den Akten überein.“
Aus dem Protokoll der 7. Sitzung des UsA, S. 67:
Befragung HASLWANTER (BMJ)
[Anm: bzgl des Erlasses vom 21. November 2008]
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