Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 145

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Walter ROSENKRANZ (FPÖ): „Darin wird die Rechtsansicht geäußert, dass Herr Abgeordneter PILZ nicht als Zeuge hätte einvernommen werden dürfen, - Worauf stützen Sie diese Rechtsansicht?“

Thomas HALSWANTER (BMJ): „Das ist richtig. Das ist unsere Rechtsansicht. Die haben wir auch gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft kundgetan. Dr. PILZ wurde in diesem Verfahren als Beschuldigter geführt. Man hat um Auslieferung ersucht. Die Auslieferung wurde abgelehnt, und das Verfahren gegen Herrn Dr. PILZ wurde abgebrochen.

Das bedeutet in weiterer Folge, dass ich diesen Tatverdacht, der sich gegen Dr. PILZ richtet, nicht mehr ermitteln dar. Ich darf diesen Tatverdacht auch nicht mittelbar ermitteln und auch nicht dadurch, dass ich ihn als Zeugen vernehme zum Gegenstand des Vorwurfs gegen ihn.“

[...]

„Also ich habe in diesem Zusammenhang mit Mag. WALZI keinen Kontakt gehabt. Unser Ansprechpartner ist zunächst immer die Oberstaatsanwaltschaft Wien. – Von dieser Ermittlungsmaßnahme, nämlich die Zeugenvernehmung von Dr. PILZ, wurden wir erst im Nachhinein in Kenntnis gesetzt. Man hat uns das nicht im Vorhinein berichtet, man werde jetzt in Aussicht nehmen, sondern es ist im Nachhinein passiert. Also insofern hat sich diese Zeugenvernehmung als solche nicht reparieren oder wegreden lassen; steht halt mal da. Insofern ist aus meiner Sicht nur geblieben, die Oberstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass unserer Auffassung nach dieser Ermittlungsschritt unzulässig war.“

Im Hinblick auf das Beweisthema 2.1. sind folgende Feststellungen zu treffen:

Der Abgeordnete Dr. Peter PILZ wurde wegen des Verdachts der Bestimmung zum Bruch des Amtsgeheimnisses (§310 StGB) zunächst in einem Strafverfahren als Beschuldigter geführt. Entscheidend für den konkreten Tatverdacht war für den Staatsanwalt, dass am Tag des Innenausschusses Dr. PILZ gemeinsam mit Dr. HAIDINGER in einem ZiB-Beitrag des ORF im Parlament zu sehen war.

Der Nationalrat stimmte der Verfolgung des Abgeordneten nicht zu. Der zuständige Staatsanwalt Mag. Christian WALZI beauftragte in weiterer Folge (nach einem ent­sprechenden Beweisantrag von Dr. Herwig HAIDINGER) die Polizei („SOKO Vor­arlberg“) Dr. Peter PILZ als Zeugen einzuvernehmen. Die Problematik dieser Vorgehensweise zeigt sich v.a. im Bericht vom 24.10.2008 an die Oberstaats­anwaltschaft: „Die zeugenschaftliche Einvernahme des AbgzNR Dr. PILZ hat ergeben, dass mangels geständiger Verantwortung und wegen des Fehlens eines sonstigen objektiven Beweises… die ihm vorgeworfene strafbare Handlung nicht mit der für die Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.“ Es ist widersprüchlich, bei einem Zeugen von einer „geständigen Verantwortung“ und einer „ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung“ zu sprechen. Die Vorgehensweise ist auch rechtswidrig und verletzte den Abgeordneten Dr. Peter PILZ in seinen Rechten.

Die Rechtswidrigkeit wurde durch das BMJ in seiner Kontrollfunktion erkannt, weitere Konsequenzen wurden jedoch daraus (bis zu den Untersuchungen des Ausschusses) nicht gezogen.

Bemerkenswert ist, dass der Vorhabensbericht von StA Mag. WALZI vom 13.6.08 zwar bereits am 31.7.08 durch das BMJ genehmigt wurde, die Zustellung an die OStA jedoch erst am 2.1.2009 erfolgte, und damit auch erst dann die Genehmigung der StA


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