Ich sage Ihnen gleich meine nächste Frage: Und warum steht nichts davon im Tagebuch? Wissen sie, was auch den Akten hervorgeht – weil meine Fragezeit jetzt in der Runde vorbei ist, und ich möchte das nicht überstrapazieren? – Dass die beiden erst zwei Monate, nachdem sie in Ihrem Auftrag als Beschuldigte einvernommen worden sind, überhaupt zu Beschuldigten gemacht worden sind. Und das ist ein weiterer aufklärungswürdiger Tatbestand, den wir im Laufe noch weiteren Fragen unterziehen müssen und dann einer Bewertung zuführen müssen.“
Aus dem Protokoll der 4. Sitzung des UsA, S. 106:
Befragung OStA Leitner
Als Oberstaatsanwalt LEITNER zu diesem Sachverhalt befragt wird, gibt er folgendes an:
Michael Leitner: „Ich kann jetzt im Nachhinein natürlich leicht sagen, was ich als ordnungsgemäßer Staatsanwalt alles in den Bericht geschrieben hätte.“
Peter PILZ (Grüne): „Das würde ich jetzt gerne hören!“
Michael Leitner: „Natürlich wäre es wünschenswert gewesen, dass man zu den einzelnen Segmenten genauer Stellung bezieht und zu dem ersten Segment, wo es nur um eine Äußerung im Parlament geht, einfach sagt: Die Ermittlungen beziehen sich darauf nicht, weil Artikel 57 Abs. 1 Folgendes besagt. – Damit wäre man bei der beruflichen Immunität und damit wäre das Ganze erledigt. (Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler.) Den Abgeordneten betrifft Artikel 57, und diejenigen, die berichten, betrifft Artikel 33.“
Im Hinblick auf das Beweisthema 2.1. sind folgende Feststellungen zu treffen:
Der Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung richtet sich logisch primär gegen den Abgeordneten Ing. Peter WESTENTHALER. Insofern wird auch dieser in der Anzeige von Martin KREUTNER als Erstbeschuldigter (neben unbekannten Tätern) angeführt. Auch im Register des Aktes scheint WESTENTHALER als Beschuldigter auf. Dass gegen ihn das Verfahren abgebrochen wurde scheint – abgesehen von der absoluten Immunität von Parlamentsreden – nur damit erklärbar, dass das Auslieferungsverfahren vermieden werden sollte.
Die Ermittlungen gegen Angestellte des BZÖ-Klubs wegen möglicher Mitwirkung an der Verfassung von Presseaussendungen erscheinen insofern als Umgehungshandlung.
Soweit das Verfahren auch die Presseaussendung vom 3.3.2008 betrifft – und das ist durchgängig der Fall – wurde gegen die Verfassungsbestimmung des § 33 B-VG verstoßen, die wahrheitsgetreue Berichte aus dem Nationalrat von jeder Verantwortung freistellt.
Auch dieser Verstoß gegen die Bundesverfassung entging der Kontrolle durch die OStA.
Es wurden daher Rechte des Ing. Peter WESTENTHALER, aber auch der weiteren strafrechtlich verfolgten Personen verletzt.
Weshalb ausgerechnet das LVT Wien mit den Ermittlungen beauftragt wurde ist nicht nachvollziehbar. Die Betreuung eines für das BZÖ abgestellten „Servicebeamten“ mit Ermittlungen gegen das BZÖ ist besonders bemerkenswert.
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