Bewertung
Im Lichte des Art. 33 B-VG war das Vorgehen des Staatsanwalts gegen die beschuldigten Mitarbeiter des BZÖ-Parlamentsklubs verfassungswidrig.
Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass der Staatsanwalt, als er an der Verfolgung von Abg. Ing. Peter WESTENTHALER durch die Immunitäts-Entscheidung des Nationalrats gehindert wurde, eine „Ersatzverfolgung“ gegen dessen Mitarbeiter führte.
2.1.f. Causa WESTENTHALER – OTS vom 24.4.2008
Verfahren 502 St 26/08t der StA Wien
Ing. Peter WESTENTHALER hat am 24.4.08 in einer OTS behauptet, dass bezüglich der Erschießung eines Rumänen auf einem Autobahnparkplatz durch die Polizei Polizeiberichte an den Falter gelangt seien. Er ortete ein „Informationsleck“ beim BIA, und meinte, dass der Leiter des BIA, Martin KREUTNER, und der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung der „Falter“ Florian KLENK ein Naheverhältnis hätten, u.a. durch den Verein „Transparency International“.
KREUTNER brachte daraufhin eine Anzeige gegen WESTENTHALER und den BZÖ-Klub als Medieninhaber ein. Außerdem klagte er vor dem HG Wien auf Unterlassung (samt Antrag auf einstweilige Verfügung), und strengte vor dem LG für Strafsachen Wien ein medienrechtliches Verfahren an. Diese Verfahren gewann KREUTNER. In der Anzeige regte KREUTNER auch Ermittlungen gegen uT an, da wohl Mitarbeiter des BZÖ-Klubs die OTS verfasst hätten.
StA KRONAWETTER stellte das Verfahren zunächst ohne Erhebungen ein, weil nach seiner Meinung die Behauptungen in der OTS zu allgemein waren, um strafbar zu sein. KREUTNER beantragte beim OLG Wien die Fortführung, was bewilligt wurde.
KRONAWETTER lud daraufhin KREUTNER zur Einvernahme, und trug ihm auf, die Zustimmung der vorgesetzten Stelle mitzubringen. Nach der Einvernahme berichtete KRONAWETTER an die OStA, und wollte nunmehr gegen WESTENTHALER ein Auslieferungsbegehren stellen und das LVT Wien mit Ermittlungen hinsichtlich der uT beauftragen.
Bei der Oberstaatsanwaltschaft kritisierte daraufhin Mag. LEITNER, dass das Auslieferungsbegehren verspätet sei. Spätestens mit dem OLG Beschluss sei klar gewesen, dass WESTENTHALER Beschuldigter sei. Ab da dürften auch keine sonstigen Beweise aufgenommen werden, wie zB SV-Gutachten, Einvernahmen Dritter etc., solange es keine Zustimmung des NR gibt. Auch die Formalitäten bezüglich der Zustimmung der vorgesetzten Stelle wurden nicht korrekt eingehalten. Das BMJ bestätigt diese Rechtsansicht.
Das Verfahren ist soweit bekannt ist noch offen, ob das Auslieferungsbegehren bereits gestellt wurde, ist aus den Akten nicht erkennbar (letztes übermitteltes Aktenstück der OStA war vom 23.7.09).
Fundstellen: StA: 7d/14/5, OStA 7d/12/1, BMJ: 7d/3/2
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