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24.4.08 |
OTS (Nr. 0214) des BZÖ gegen „Polizistenhatz“ im Zusammenhang mit der Erschießung eines Rumänen auf einem Autobahnparkplatz. WESTENTHALER kritisiert, dass durch „Informationslecks“ des BIA ein Obduktionsbericht an den Falter gegeben worden sei. Weiters seien KREUTNER und KLENK gute Bekannte, die sich auch aus dem Verein Transparency International kennen. Offenbar hätten sie Transparency falsch verstanden. Er erteilt die Ermächtigung zur Verfolgung, und weist hinsichtlich des BIA darauf hin, dass das BMI die Ermächtigung gem. § 117 Abs 2 StGB erteilen müsse. |
7d/14/5 |
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2.5.08 |
Anzeige, Ermächtigung und Anschluss von KREUTNER gg WESTENTHALER und BZÖ-PARLAMENTSKLUB (als Medieninhaber) via RAe SUPPAN & SPIEGEL. Beantragt eine Veröffentlichung durch den BZÖ-Klub. Zitat: „Nachdem durchaus davon auszugehen ist, dass die Textverfassung von weiteren Mitarbeitern des BZÖ erfolgt ist und letztlich auch die Verbreitung, werden auch weitere unbekannte Täter auszuforschen sein.“ (S.5 der Anzeige) |
7d/14/5 |
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9.5.08 |
LG f Strafsachen Wien trägt zu 95 Hv 44/08v in einem Medienverfahren dem BZÖ Klub die Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 8a Abs 5 MedienG via OTS auf. |
7d/14/5 |
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23.5.08 |
Ausführlicher Tagebucheintrag von StA KRONAWETTER: Gibt zunächst Inhalt der Anzeige wieder. KREUTNER sehe sich des § 302 bzw. §310 StGB verdächtigt, bzw. jedenfalls eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens iSd § 111 StGB bezichtigt. Die Äußerungen seien sehr allgemein gehalten und würden konkret keine inkriminierten Verhaltensweisen vorwerfen. Kein Wertungsexzess sei zu erkennen. Die Aussagen seien so allgemein, dass darin ein konkret strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht zu erkennen sei. Daher verfügt der StA ohne weitere Erhebungen die Einstellung gem. § 190 Z 2 StPO |
7d/14/5 |
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12.6.08 |
HG Wien erlässt zu 18 Cg 79/08v eine einstweilige Verfügung, die WESTENTHALER und den BZÖ-KLUB zur Unterlassung derartiger Aussagen verpflichtet. |
7d/14/5 |
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19.6.08 |
Antrag von KREUTNER gem. § 195 StPO auf Fortführung des Strafverfahrens Begründung: In den obigen Vorentscheidungen seien das LG bzw. das HG sehr wohl der Meinung, dass die Aussagen geeignet seien, den Tatbestand der üblen Nachrede (§111 StGB) zu erfüllen. Legt Beschlüsse vom 9.5.08 und vom 12.6.08 vor. |
7d/14/5 |
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