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25.8.08 |
KRONAWETTER übermittelt den Antrag an die OStA zur Weiterleitung an das OLG und gibt dazu eine Stellungnahme im Sinne seiner Einstellungsbegründung ab. |
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29.8.08 |
OStA leitet den Antrag und die Stellungnahme an das OLG weiter und gibt dazu eine eigene Stellungnahme ab [Mag. Barbara HAIDER]: Die Stellungnahme der STA wird bestätigt. Außerdem: - Die Vorwürfe würden sich primär gegen das BIA richten, nicht erkennbar gegen KREUTNER. Es fehle an der nötigen Bestimmtheit des Geschmähten. „Bei gegen ein großes Kollektiv gerichteten Äußerungen ist ein Angriff gegen einzelne Kollektivangehörige aber nur dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine oder mehrere bestimmte einzelne Personen erkennbar betroffen sind.“ Das sei hier nicht der Fall. Die zivilgerichtlichen Entscheidungen seien weiters für die Strafverfolgungsbehörden nicht bindend. |
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26.9.08 |
OLG Beschluss zu 17 Bs 301/08a [Anm: im Akt fehlen die geraden Seiten] Gibt Fortführungsantrag Folge. Es sei keine Rede von allgemein gehaltenen Formulierungen. KREUTNER werde „zweifelsfrei zumindest zwischen den Zeilen vorgeworfen, er sei die undichte Stelle innerhalb des BIA, die für die Weitergabe vertraulicher Polizeiberichte verantwortlich zu machen sei.“ Hinweis am Schluss: Eine Ermächtigung gem. § 117 Abs 2 StGB sei auch für KREUTNER nötig, und Art 57 Abs 3 B-VG [Anm: über die Immunität der Abgeordneten] müsse beachtet werden. |
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3.10.08 |
Hauptverhandlung in der Medienrechtssache vor dem LG f Strafsachen Wien zu 92 Hv 27/08 wg. § 6 MedG (§111 StGB) (betrifft die Presseaussendungen vom 3.3., 5.3., 14.3. und 19.3., also nicht dieses hier gegenständliche Verfahren). Urteil: TB des § 111 StGB sei verwirklicht, KREUTNER erhält € 6.000 für die erlittene Kränkung und Urteilsveröffentlichung |
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7.10.08 |
OStA schickt Akt retour an StA mit der OLG Entscheidung |
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25.11.08 |
Tagebucheintragung des StA: Zeugenladung an KREUTNER für den 22.1.09, 10 Uhr. Er wird ersucht, die Ermächtigung für die Verfolgung durch die vorgesetzten Stelle nachzuweisen. (abgefertigt am 27.11.08) |
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10.12.08 |
Urteil des LG f Strafsachen Wien zu 95Hv 69/08z (bzw. 44/08y) [Richterin Mag. Karin BURTSCHER]: jetzt wegen der OTS vom 24.4.08 (=hier gegenständliche): objektiver Tatbestand des § 111 StGB sei erfüllt. (Antragsgegner: BZÖ-Klub) Schadenersatz: € 7.000 |
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