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Urteil des LG f Strafsachen Wien zu 95Hv 69/08z (bzw. 44/08y) [Richterin Mag. Karin BURTSCHER]: jetzt wegen der OTS vom 24.4.08 (=hier gegenständliche): objektiver Tatbestand des § 111 StGB sei erfüllt. (Antragsgegner: BZÖ-Klub) Schadenersatz: € 7.000 |
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Schreiben des BMI: KREUTNER wird für das Verfahren von der Amtsverschwiegenheit entbunden, und die Ermächtigung gem. §117 Abs 2 StGB wird erteilt [SB: Adir Josef P., gez. Dr W.] |
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Aktenvermerk von StA KRONAWETTER im Tagebuch: KREUTNER ersuchte zweimal um Verlegung der Einvernahme, neuer Termin: 11.2.09 |
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Zeugeneinvernahme KREUTNER durch KRONAWETTER Legt Ermächtigung der Dienststelle vor Hält auch seine Ermächtigung aufrecht |
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Vorhabensbericht KRONAWETTER an OStA: Berichtet von früherem Verlauf und von Einvernahme KREUTNER „Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes steht Ing. Peter WESTENTHALER daher im Verdacht, das Vergehen der üblen Nachrede nach den § 111 Abs 1 und 2 StGB begangen zu haben.“ Absicht: 1) LVT Wien zu beauftragen, zu erheben von welchen Mitarbeitern des BZÖ die Presseaussendung verfasst wurde; 2) Anfrage gem. Art 57 Abs 3 B-VG 3) falls Zustimmung zur Verfolgung erteilt wird; Einvernahme von WESTENTHALER als Beschuldigter |
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OStA leitet Bericht an BMJ weiter (SB: Mag. LEITNER, gez. PLEISCHL) „[…] Vorhabensbericht vom 7.5.09 wird mit dem Ersuchen zur Kenntnisnahme und dem Bericht vorgelegt, daas die OStA das Vorhaben der StA zu genehmigen beabsichtigt. Bemerkt wird, dass nach h.a. Ansicht die gem. Art 57 Abs 3 B-VG gebotene Anfrage […] bereits vor der Vernehmung des Zeugen Mag. Martin KREUTNER erforderlich gewesen wäre., weil der Abgeordnete spätestens ab der Anordnung der Fortführung des Verfahrens durch das OLG Wien vom 26.9.2009 der Begehung einer strafbaren Handlung konkret verdächtig und somit als Beschuldigter iSd § 48 Abs 1 Z 1 StPO zu behandeln gewesen wäre somit zumindest ab diesem Zeitpunkt – auch bei einer bloßen Vernehmung von Zeugen – von einer „Verfolgung“ iSd Art 57 Abs 3 B-VG und damit von der Notwendigkeit der Einholung einer Zustimmung des Nationalrates auszugehen gewesen, zumal der vorliegende Beschluss des OLG Wien eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung des Nationalrates geboten hätte.“ Diese Rechtsansicht wäre der StA zur Kenntnis zu bringen. § 92 StPO sei in Erinnerung zu rufen. In der internen Bearbeitung fügt LEITNER noch eine mehrseitige Begründung dazu an: [kurze Einleitung zum Verfahren] Im Fortführungsbeschluss vom 26.9.08 weist das OLG Wien ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 117 Abs 2 StGB eine Ermächtigung der vorgesetzten Stelle einzuholen und Art 57 Abs 3 B-VG zu beachten sei. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daraufhin am 25.11.2008 dem Anzeiger Mag. Martin KREUTNER eine Ladung für den 22.1.2009 mit der Aufforderung zu, bei der Vernehmung die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle nachzuweisen. [Anmerkung: KREUTNER wurde am 11.2.2009 vernommen, und hat dabei die Ermächtigung vom 12.2.2008 vorgelegt.] Den Auslieferungsantrag zieht die Staatsanwaltschaft erst jetzt in Erwägung. Der Zeitpunkt der notwendigen Einholung der Zustimmung des Nationalrates ist untrennbar mit der Auslegung des Begriffs der „Verfolgung“ in Art 57 Abs 3 B-VG verknüpft, wofür nunmehr die §§ 1 Abs 2 und 48 Abs 2 1 Z 1 StPO heranzuziehen sind. Danach beginnt ein Strafverfahren, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Als Beschuldigter ist jede Person anzusehen, die auf Grund bestimmter Tatsachen verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Damit kann von einer Verfolgung eines Mitgliedes des Nationalrates im Sinne des Art 57 Abs 3 B-VG, die die Einholung der Zustimmung des Nationalrates erforderlich macht, erst dann gesprochen werden, wenn sich der Verdacht der Begehung einer Straftat nach einer objektiven Betrachtungsweise konkret gegen dieses Mitglied richtet. Ab diesem Zeitpunkt ist der Abgeordnete jedoch als Beschuldigter im Sinne des § 48 Abs 1 Z1 StPO zu behandeln und die Einholung einer Zustimmung des Nationalrates notwendig. Damit sind aber auch Maßnahmen zur Sammlung und Sicherung von Beweisen, die sich nicht unmittelbar gegen das konkret verfolgte Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft richten (wie Zeugeneinvernahmen und Sachverständigengutachten) erst nach der Einholung der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft zulässig. Auch die beabsichtigte Vernehmung einer dritten Person als Zeuge ist somit Anlass für ein Ersuchen im Sinne des Art 57 Abs 3 B-VG, wenn das Thema der Aussage eine solche konkrete Verdachtslage gegen einen Abgeordneten betrifft. Lediglich die Erhebung jener Umstände, die überhaupt klären sollen, welche Person als [verdächtig zu betrachten ist], kann daher auch ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Nationalrates angeordnet oder durchgeführt werden. Dies ergibt sich auch aus dem bereits im Erlass vom 20.1.1994 (JABl. 13/1994) erörterten Umstand, dass die gesetzgebende Körperschaft derartige Ermittlungsergebnisse als Beurteilungsgrundlage für ihre Entscheidung benötigt, sodass derartige SV-Ermittlungen auch der ordnungsgemäßen Abfassung des Auslieferungsersuchens dienen. Im vorliegenden Fall wurde Ing. Peter WESTENTHALER bereits in der Anzeige konkret als Beschuldigter bezeichnet. Spätestens nach der Anordnung der Fortführung des Verfahrens durch das OLG Wien am 26.9.2008 (bzw. eigentlich [siehe unten] nach Einlangen der im Vorfeld der Zeugenladung direkt beim BMI einzuholenden Ermächtigung) wäre damit die Zustimmung des Nationalrates einzuholen gewesen, weil bereits die Einvernahme eines Zeugen als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist. Dass die Äußerung offenbar im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Genannten steht, bedarf dabei schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Aussendung des Parlamentsklubs des BZÖ handelte, keiner weiteren Erörterung. Die Einholung der Ermächtigung nach § 117 Abs 2 StGB, deren Notwendigkeit das OLG Wien ausdrücklich betonte, hat gem. § 92 Abs 1 StPO einerseits unverzüglich und andererseits direkt bei der gesetzlich berechtigten Person zu erfolgen. An diese Anfrage knüpft das Gesetz eine 14-Tagesfrist, bei deren erfolglosem Verstreichen (ebenso wie bei der Verweigerung der Ermächtigung) das Verfahren gem. § 92 Abs 1 2. und 3. Satz StPO einzustellen ist, weil ohne die erforderliche Ermächtigung ein Hauptverfahren letztlich nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann (§ 4 Abs 2 StPO). Die bloße Aufforderung an einen Zeugen, die Ermächtigung seiner vorgesetzten Stelle anlässlich seiner Vernehmung mitzubringen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen an sich nicht. Im vorliegenden Fall scheint diese Vorgehensweise jedoch insoweit noch unproblematisch, als aufgrund der (allerdings erst im Februar 09) vorgelegten Erklärung von der Erteilung der Ermächtigung am 12.12.2008 (und damit 8 Tage nach Zustellung der Aufforderung an den Zeugen) auszugehen ist. Insgesamt kann das weitere Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien genehmigt werden, sodass dem Bundesministerium für Justiz ein entsprechendes Vorhaben zu berichten ist. Die Verspätung der Einholung der Zustimmung des Nationalrates kann nicht mehr wettgemacht werden, sodass der Staatsanwaltschaft Wien lediglich die Einhaltung dieser Bestimmungen in Erinnerung zu rufen sein wird, wovon das Bundesministerium für Justiz zu informieren ist. Bemerkt wird abschließend, dass § 117 Abs 2 StGB für die Verfolgung durch die StA die Einhaltung „der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist“ vorsieht. Dabei dürfte es sich um ein Relikt der alten Rechtslage handeln, bei der nach § 46 Abs 1 StPO aF eine Sechs-Wochen-Frist einzuhalten war (Foregger, WK², § 117 Rz 9). § 71 StPO in der geltenden Fassung sieht eine derartige Frist jedoch nicht mehr vor, sodass der in § 117 Abs 2 StGB genannten Frist keine Bedeutung mehr zukommt. |
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