Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 160

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Nationalrates geboten hätte.“

Diese Rechtsansicht wäre der StA zur Kenntnis zu bringen.

§ 92 StPO sei in Erinnerung zu rufen.

In der internen Bearbeitung fügt LEITNER noch eine mehrseitige Begründung dazu an:

[kurze Einleitung zum Verfahren]

Im Fortführungsbeschluss vom 26.9.08 weist das OLG Wien ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 117 Abs 2 StGB eine Er­mächtigung der vorgesetzten Stelle einzuholen und Art 57 Abs 3 B-VG zu beachten sei.

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daraufhin am 25.11.2008 dem Anzeiger Mag. Martin KREUTNER eine Ladung für den 22.1.2009 mit der Aufforderung zu, bei der Vernehmung die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle nachzuweisen.

[Anmerkung: KREUTNER wurde am 11.2.2009 vernommen, und hat dabei die Ermächtigung vom 12.2.2008 vorgelegt.]

Den Auslieferungsantrag zieht die Staatsanwaltschaft erst jetzt in Erwägung.

Der Zeitpunkt der notwendigen Einholung der Zustimmung des Nationalrates ist untrennbar mit der Auslegung des Begriffs der „Verfolgung“ in Art 57 Abs 3 B-VG verknüpft, wofür nunmehr die §§ 1 Abs 2 und 48 Abs 2 1 Z 1 StPO heranzuziehen sind. Danach beginnt ein Strafverfahren, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachtes einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben.

Als Beschuldigter ist jede Person anzusehen, die auf Grund bestimmter Tatsachen verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Damit kann von einer Verfolgung eines Mitgliedes des Nationalrates im Sinne des Art 57 Abs 3 B-VG, die die Einholung der Zustimmung des National­rates erforderlich macht, erst dann gesprochen werden, wenn sich der Verdacht der Begehung einer Straftat nach einer objek­tiven Betrachtungsweise konkret gegen dieses Mitglied richtet. Ab diesem Zeitpunkt ist der Abgeordnete jedoch als Beschul­digter im Sinne des § 48 Abs 1 Z1 StPO zu behandeln und die Einholung einer Zustimmung des Nationalrates notwendig.

Damit sind aber auch Maßnahmen zur Sammlung und Siche­rung von Beweisen, die sich nicht unmittelbar gegen das konkret verfolgte Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft richten (wie Zeugeneinvernahmen und Sachverständigengutachten) erst nach der Einholung der Zustimmung der gesetzgebenden Kör­per­schaft zulässig. Auch die beabsichtigte Vernehmung einer dritten Person als Zeuge ist somit Anlass für ein Ersuchen im Sinne des Art 57 Abs 3 B-VG, wenn das Thema der Aussage eine solche konkrete Verdachtslage gegen einen Abgeordneten


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