betrifft.
Lediglich die Erhebung jener Umstände, die überhaupt klären sollen, welche Person als [verdächtig zu betrachten ist], kann daher auch ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Nationalrates angeordnet oder durchgeführt werden. Dies ergibt sich auch aus dem bereits im Erlass vom 20.1.1994 (JABl. 13/1994) erörterten Umstand, dass die gesetzgebende Körperschaft derartige Ermittlungsergebnisse als Beurteilungsgrundlage für ihre Entscheidung benötigt, sodass derartige SV-Ermittlungen auch der ordnungsgemäßen Abfassung des Auslieferungsersuchens dienen.
Im vorliegenden Fall wurde Ing. Peter WESTENTHALER bereits in der Anzeige konkret als Beschuldigter bezeichnet. Spätestens nach der Anordnung der Fortführung des Verfahrens durch das OLG Wien am 26.9.2008 (bzw. eigentlich [siehe unten] nach Einlangen der im Vorfeld der Zeugenladung direkt beim BMI einzuholenden Ermächtigung) wäre damit die Zustimmung des Nationalrates einzuholen gewesen, weil bereits die Einvernahme eines Zeugen als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist. Dass die Äußerung offenbar im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Genannten steht, bedarf dabei schon aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine Aussendung des Parlamentsklubs des BZÖ handelte, keiner weiteren Erörterung.
Die Einholung der Ermächtigung nach § 117 Abs 2 StGB, deren Notwendigkeit das OLG Wien ausdrücklich betonte, hat gem. § 92 Abs 1 StPO einerseits unverzüglich und andererseits direkt bei der gesetzlich berechtigten Person zu erfolgen. An diese Anfrage knüpft das Gesetz eine 14-Tagesfrist, bei deren erfolglosem Verstreichen (ebenso wie bei der Verweigerung der Ermächtigung) das Verfahren gem. § 92 Abs 1 2. und 3. Satz StPO einzustellen ist, weil ohne die erforderliche Ermächtigung ein Hauptverfahren letztlich nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann (§ 4 Abs 2 StPO).
Die bloße Aufforderung an einen Zeugen, die Ermächtigung seiner vorgesetzten Stelle anlässlich seiner Vernehmung mitzubringen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen an sich nicht. Im vorliegenden Fall scheint diese Vorgehensweise jedoch insoweit noch unproblematisch, als aufgrund der (allerdings erst im Februar 09) vorgelegten Erklärung von der Erteilung der Ermächtigung am 12.12.2008 (und damit 8 Tage nach Zustellung der Aufforderung an den Zeugen) auszugehen ist.
Insgesamt kann das weitere Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien genehmigt werden, sodass dem Bundesministerium für Justiz ein entsprechendes Vorhaben zu berichten ist. Die Verspätung der Einholung der Zustimmung des Nationalrates kann nicht mehr wettgemacht werden, sodass der Staatsanwaltschaft Wien lediglich die Einhaltung dieser Bestimmungen in Erinnerung zu rufen sein wird, wovon das Bundesministerium für Justiz zu informieren ist.
Bemerkt wird abschließend, dass § 117 Abs 2 StGB für die
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