das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird (534 d.B.)
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Herbert. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
14.54
Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! Wir behandeln unter diesem Tagesordnungspunkt zwei Gesetzesmaterien. Das eine ist die Dienstrechts-Novelle 2009, und das Zweite ist mein Antrag betreffend die ersatzlose Streichung des § 13c Abs. 2 Gehaltsgesetz.
Ich darf eingangs damit beginnen, diese Bestimmung ein bisschen zu erklären, um Ihnen einen Hintergrund zu geben, warum mir diese Bestimmung so am Herzen liegt. Konkret geht es dabei um die darin festgelegte Bestimmung der Summierung von Krankenstandstagen bei öffentlich Bediensteten. Diese Bestimmung hat sich nämlich in der Praxis als äußerst problematisch erwiesen, weil sie nämlich in jener ursprünglich beabsichtigten Bestimmung einer Eindämmung von ungerechtfertigten Abwesenheiten durch vermeintlich vorgetäuschte Krankheit nicht Rechnung getragen hat. Ein damit verbundener Lenkungseffekt, der vielleicht diesem Gesetz ursprünglich einmal zugrunde gelegen ist, konnte faktisch nicht erreicht werden.
Ich darf Ihnen in diesem Zusammenhang die aktuellen Daten der Statistik Austria näherbringen, die da besagen, dass im Jahr 2003 im öffentlichen Dienst 12,7 Krankenstandstage pro Bedienstetem angefallen sind, und im Jahr 2008 waren es 12,5 Krankenstandstage. Das bedeutet eine kaum merkliche Schwankung, was positiv gesehen werden kann und für den öffentlichen Dienst und für die Bediensteten spricht. Es hat sich in der Praxis erwiesen, dass diese Bestimmung eigentlich wirkungslos gewesen ist.
Es ergibt sich auch die Frage, inwieweit es nicht arbeitsrechtlich bedenklich erscheint, dass öffentlich Bedienstete im Zuge eines nicht selbst verschuldeten Unfalls oder auch einer nicht fahrlässig herbeigeführten Krankheit durch diese Zusammenrechnung der Krankenstandstage, insbesondere wenn es dann um einen langen Genesungsprozess geht, zusätzlich neben ohnedies allenfalls widerfahrenden Gehaltseinbußen zusätzliche negative Effekte in finanzieller Form hinnehmen müssen. So gesehen hat sich diese Bestimmung als sinnlos erwiesen. Daher ist der Antrag dahin gehend, dass diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wird.
Die zweite Bestimmung, zu der ich ein paar Worte verlieren möchte, ist jene der Dienstrechtsnovelle 2009. Ich darf feststellen, dass die FPÖ diese Regierungsvorlage grundsätzlich nicht ablehnt. Es gibt neben einigen redaktionellen Anpassungen und neben ein paar – ich sage einmal – genderkonformen Sprachregelungen durchaus positive Aspekte, Verbesserungen oder auch die Beseitigung von Ungerechtigkeiten, die bis jetzt in diesen Gesetzesmaterien vorhanden waren. Ich darf beispielsweise auf § 39 der Reisegebühren-Verordnung verweisen, der ja offenbar auf einer freiheitlichen Initiative fußend doch Eingang in diese Gesetzesmaterie gefunden hat, oder auch auf die Fortschreibung des erhöhten Kilometergeldes. Also, das kann man grundsätzlich durchaus gutheißen. Daran gibt es eigentlich nichts auszusetzen.
Das Hauptproblem liegt aber wie so oft im Detail. (Abg. Dr. Bartenstein: Da steckt der Teufel!) Da muss ich Ihnen sagen, dass es eine Bestimmung gibt, die uns besonders im Magen liegt. Das ist diese in Aussicht genommene Möglichkeit, dass zukünftig auch
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