e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
“
13k. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „595,1 €“ durch den Betrag „600,5 €“ ersetzt.“
13l. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „71,9 €“ durch den Betrag „72,5 €“ und der Betrag „131,6 €“ durch den Betrag „132,8 €“ ersetzt.
13m. § 58 Abs. 6 lautet:
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 39,9 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,9 €.“
13n. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „531,7 €“ durch den Betrag „536,5 €“ ersetzt.“
4. In Art. 2 werden nach Z 14 folgende Z 14a bis 14z eingefügt:
„14a. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „80,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „120,9 €“ durch den Betrag „122,0 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „166,0 €“ durch den Betrag „167,5 €“.
14b. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „80,5 €“ ersetzt.
14c. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „17,3 €“ durch den Betrag „17,5 €“ ersetzt.
14d. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „120,9 €“ durch den Betrag „122,0 €“ ersetzt.
14e. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „96,0 €“ durch den Betrag „96,9 €“ ersetzt.
14f. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „57,3 €“,
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