Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 70

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24f. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

24g. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „147,6 €“ durch den Betrag „148,9 €“ und der Betrag „187,4 €“ durch den Betrag „189,1 €“ ersetzt.

24h. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „50,8 €“ durch den Betrag „51,3 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „133,5 €“ durch den Betrag „134,7 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „160,2 €“ durch den Betrag „161,6 €“.

24i. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „199,1 €“ durch den Betrag „200,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „256,2 €“ durch den Betrag „258,5 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „312,9 €“ durch den Betrag „315,7 €“.

24j. In § 130 wird der Betrag „70,3 €“ durch den Betrag „70,9 €“ ersetzt.

24k. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „213,6 €“ durch den Betrag „215,5 €“ ersetzt.

24l. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „47,8 €“ durch den Betrag „48,2 €“ ersetzt.“

24m. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 29,0 € und im definitiven Dienstverhältnis

 


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