Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 81

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16w. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

17. In Art. 3 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

„17a. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1. in der Bewertungsgruppe v1/5

a) für die ersten fünf Jahre                 7 411,4 €,

b) ab dem sechsten Jahr                    7 825,3 €,

2. in der Bewertungsgruppe v1/6

a) für die ersten fünf Jahre                 7 902,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr                    8 316,4 €,

3. in der Bewertungsgruppe v1/7

a) für die ersten fünf Jahre                 8 316,4 €,

b) ab dem sechsten Jahr                    8 891,8 €.“

18. In Art. 3 wird nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt:

„21a. An die Stelle des § 95 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertrags­bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 gemäß § 36 ein Sondervertrag ab­geschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2010 um 0,9 % und danach zusätzlich um 4 Euro erhöht, sofern

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 ge­mäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderent-


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