gelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2010 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
19. In Art. 3 lautet Z 22:
„22. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XX angefügt:
„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:
1. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz und § 78a Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2009,
2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 26 Abs. 2 Z 8, § 26 Abs. 2a, § 26 Abs. 2e, § 26 Abs. 11, § 27h, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a und der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010,
3. § 39 Abs. 3 mit 1. September 2010.“
„(XX) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 73 Abs. 3a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.“
18. In Art. 4 werden nach Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
„2a. § 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 514,6 €,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 476,7 €,
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 562,6 €.“
2b. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 203,53 €“ durch den Betrag „2 227,3 €“ und in Z 2 der Betrag „2 263,7 €“ durch den Betrag „2 288,1 €“ ersetzt.
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