Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 82

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gelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzu­wenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu er­mitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2010 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbe­diensteten.“

19. In Art. 3 lautet Z 22:

„22. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

1. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz und § 78a Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2009,

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 26 Abs. 2 Z 8, § 26 Abs. 2a, § 26 Abs. 2e, § 26 Abs. 11, § 27h, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a und der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010,

3. § 39 Abs. 3 mit 1. September 2010.“

„(XX) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Er­klärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 73 Abs. 3a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.“

18. In Art. 4 werden nach Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

„2a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Ge­haltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 514,6 €,

2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 476,7 €,

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 562,6 €.“

2b. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 203,53 €“ durch den Betrag „2 227,3 €“ und in Z 2 der Betrag „2 263,7 €“ durch den Betrag „2 288,1 €“ ersetzt.

 


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