Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 85

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9h. In § 198 wird der Betrag „371,3 €“ durch den Betrag „374,6 €“ ersetzt.

9i. In § 200 Abs. 1 wird

ersetzt.“

20. In Art. 4 lautet Z 10:

10. Dem § 207 werden folgende Abs. XX und XX angefügt:

„(XX) Art. IIa Abs. 2, § 57a samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 73 zweiter und dritter Satz, § 75c Abs. 3 und 4, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(XX) § 72 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gül­tigen Fassung erworben haben, ist § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

21. In Art. 14 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammen­arbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kol­legen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.““


 


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