9h. In § 198 wird der Betrag „371,3 €“ durch den Betrag „374,6 €“ ersetzt.
9i. In § 200 Abs. 1 wird

ersetzt.“
20. In Art. 4 lautet Z 10:
10. Dem § 207 werden folgende Abs. XX und XX angefügt:
„(XX) Art. IIa Abs. 2, § 57a samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 73 zweiter und dritter Satz, § 75c Abs. 3 und 4, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(XX) § 72 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“
21. In Art. 14 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.““
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