Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 84

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9e. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 703,2 €.“

9f. In § 192 wird

ersetzt.

9g. Die Tabelle in§ 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 


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