Die Absenkung soll der von dir, Kollege Jarolim, schon beschriebenen Präferierung der Fortführung beziehungsweise der Rettung des Unternehmens dienen.
Insgesamt ist auch die Änderung der Frist von fünf Werktagen auf fünf Arbeitstage nicht so unwichtig. Alle Anwälte aus deinem Berufsstand, Kollege Jarolim, haben mitgeteilt, das könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Insolvenzverwalter, der in eine zeitlich bedrängte Situation kommt – ein Vertragswerk ist nicht ohne Weiteres innerhalb von Minuten zu prüfen –, zur Sicherheit einmal sagt: Ich bin an der Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses nicht interessiert! Darum geht es nicht, sondern darum, im Sinne der Fortführung des Unternehmens die Frist zu verlängern.
Das heißt, es ist im Sinne der Fortführung des Unternehmens, dem Insolvenzverwalter eine längere Frist einzuräumen. Wir hätten jedenfalls, wie der Kollege Fichtenbauer präferiert, eine einheitliche Acht-Tage-Frist bevorzugt. Wenn jetzt fünf Arbeitstage daraus werden, kommt es im Endeffekt auch auf acht Tage heraus. Letztlich ist es aber nie schlecht, wenn man möglichst einheitliche Fristen in ein Gesetz hineinschreibt, weil die Handhabung einfach für die Rechtsanwender leichter wird. Auch für den Normunterworfenen ist es besser, mit einheitlichen Fristen zu tun zu haben. Insofern ist der Abänderungsantrag, den der Kollege Jarolim vorgestellt und eingebracht hat, mit absoluter Sicherheit auch von uns mitzutragen.
Ich verhehle nicht, dass auch der Verlust der Gewerbeberechtigung bei Nichteröffnung eines Konkursverfahrens längst notwendig ist, denn es gibt schon einen gewissen Wildwuchs von Spezialisten, die eben daraus im Insolvenzrecht mittlerweile aufgrund ihrer eigenen Konkurs- und Insolvenzkarriere einen richtigen neuen Beruf gemacht haben, weil sie ihre Gewerbeberechtigung nicht verloren haben. Es ist daher vernünftig, zwingend die Gewerbeberechtigung mit entfallen zu lassen.
Was uns am vorliegenden Gesetz nicht gefällt – und es ist kein Gesetz so gut, Frau Bundesminister, dass man nicht die eine oder andere Verbesserung aus Sicht der Opposition anbringen könnte –, ist die Ungleichbehandlung, die die klein- und mittelständischen Unternehmen gegenüber den Banken trifft im Zusammenhang mit der Frage der Bekämpfung von Verträgen im Sanierungsfall.
Was ist der Hintergrund? – Es ist so, dass bestimmte Vertragsverhältnisse nur unter ganz bestimmten, erschwerten Voraussetzungen vom Vertragspartner des insolventen Unternehmens angefochten werden können. Auch da zeigt das Gesetz den Vorrang der Fortführung. Das heißt, dass die Vertragsverhältnisse, die für eine Fortführung notwendig sind, aufrecht bleiben sollen.
Andererseits gibt es im § 25a eine Einschränkung dieser Verpflichtung zur Fortführung, das heißt, umgekehrt, eine Ausweitung der Möglichkeiten, Verträge anzufechten – ein Ausnahmetatbestand, der mit Sicherheit dem Arbeitnehmer dient, denn der Arbeitnehmer ist dadurch begünstigt, und zwar, wie ich meine, zu Recht, denn er ist sozusagen im Verhältnis zum insolventen Unternehmen regelmäßig ohnehin der schwächere Teil.
Was allerdings nicht einzusehen ist, das ist der Umstand, dass unter die gleiche Begünstigung die Banken fallen. Konkreter Fall: Sanierungsbedürftiges insolventes Unternehmen, und die Bank sagt: Wir haben zwar einen Kredit zugesagt, es gibt einen aufrechten Kreditvertrag, aber wir zahlen die ausstehenden oder noch zu leistenden Kreditmittel nicht mehr aus!
Bitte, Kollege Jarolim, da ist auf einmal keine Präferenz mehr für die Fortführung des Unternehmens erkennbar, denn unter Umständen kann eine Sanierung dadurch scheitern, dass die finanzierende Bank nicht mehr bereit ist, die bereits zugesagten und vertraglich vereinbarten Kreditmittel auch wirklich freizugeben, und stattdessen den Kreditvertrag – so wie der begünstigte Arbeitnehmer – bestreiten kann.
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