Begründung
Zu Z 1 (§ 20 IO):
Auf Grund sprachlich-grammatikalischer Unklarheiten soll die vorgesehene Erweiterung des Abs. 4 Z 2 ohne inhaltliche Änderung in eine eigene Z 2a transferiert werden.
Zu Z 2 (§ 21 IO):
Wenn der Schuldner mit der Erfüllung von nicht in Geld bestehenden Leistungen in Verzug ist, soll der Vertragspartner rasch Klarheit über den Weiterbestand des Vertrages haben. Daher muss der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, entweder am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, auf Ersuchen des Vertragspartners innerhalb von fünf Tagen ausüben. Diese Frist soll auf fünf Arbeitstage (Werktage ohne Samstag und Karfreitag) präzisiert werden.
Zu Z 3 (§ 177 IO):
Der unvollständige Verweis auf die Entlohnungsbestimmungen soll ergänzt werden.
Zu Z 4 (GGG):
In der Promulgationsklausel ist das Kinderbeistand-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2009, zu berücksichtigen.
Zu Z 5 (Art. VI GGG):
Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen richtiggestellt werden.
Zu Z 6 (§ 25 IESG):
Die Neufassung des § 25 Abs. 1 IESG beseitigt ein Redaktionsversehen und ermöglicht es auch, den Gesetzestext zu straffen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.
Zu Z 7 (§ 285 Landarbeitsgesetz 1984):
Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen richtiggestellt werden.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stadler. – Bitte, Herr Kollege.
12.23
Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Zunächst möchte ich feststellen, dass auch meine Fraktion diesem Gesetz grundsätzlich positiv gegenübersteht. Die Ausführungen des Kollegen Jarolim sind insoweit mit Sicherheit richtig, als es keine parteipolitisch in Zank stehende Materie ist – mit Sicherheit nicht! Es gibt da ein paar Details, über die man noch reden könnte oder sollte, aber im Großen und Ganzen ist das wirklich ein großes Gesetz, Frau Bundesministerin – ich möchte Ihnen dazu auch gratulieren: Es ist eine große Arbeit –, wenngleich Teile davon schon sozusagen auf der gewordenen oder auf der geronnenen Entwicklung aufbauen, uns zwar insofern, als zum Beispiel das Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung im Grunde auf der Ausgleichsordnung aufbaut, oder auch insofern, als das Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung im Grunde der bisherige Zwangsausgleich ist mit Modifikationen, die wichtig sind, wie zum Beispiel die Absenkung der Kapitalkonsensquote von drei Viertel auf die Hälfte. Ich habe das noch einmal überprüfen lassen. Das ist auch für die Zustimmung zum Sanierungsplan erforderlich. Erforderlich ist auch die Quote, die für einen Sanierungsplan von 40 auf 30 Prozent erreicht werden muss.
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