arbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (612 d. B.) betreffend eine Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEFService-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010) in der Fassung des Ausschussberichtes (651 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Art 1 Z 10 lautet:
„10. In § 20 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind,““
2. In Art. 1 Z 11 wird in § 21 Abs. 2 die Wortfolge „längstens aber innerhalb von fünf Tagen“ durch die Wortfolge „längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen“ ersetzt.
3. In Art. 1 Z 63 wird in § 177 Abs. 3 die Wortfolge „§§ 82, 82a, 82b, 82c“ durch die Wortfolge „§§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d“ ersetzt.
4. In Art. 3 lautet die Promulgationsklausel:
„Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Kinderbeistand-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:“
5. Art. 3 Z 6 lautet:
„6. In Art. VI wird nach der Z 37 folgende Z 38 angefügt:
„38. §§ 2 und 22 samt Überschrift, die Überschrift des III. Abschnitts des Tarifs, Tarifpost 6 samt Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. §§ 2 und 22 samt Überschrift sowie Tarifpost 6 Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrunde liegenden Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex ist.““
6. In Art. 5 Z 47 lautet § 25 Abs. 1:
„(1) § 1, § 3 Abs. 1, § 3a samt Überschriften, § 3c, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis Abs. 7, § 7, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 5, § 13a Abs. 2 und Abs. 4, § 13b, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf Insolvenzverfahren und auf gleichzuhaltende andere Beschlüsse nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 gefasst werden.“
7. In Art. 8 Z 3 lautet die Novellierungsanordnung:
„3. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 285 Abs. 41 werden folgende Abs. 42 und 43 angefügt:“
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