Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 102

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sich einerseits auf eine Veränderung in § 7 Abs. 5 bezieht, sodass hier für gewisse Bo­nitätsbeurteilungen im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes § 28 Abs. 2 Daten­schutzgesetz 2000 nicht gilt. Außerdem enthält dieser Abänderungsantrag eine Über­gangsregelung für gewisse Formvorschriften bis 31. Oktober 2010. Zuletzt wurden da­mit gewisse Druckfehler, auch im Formular im Anhang, berücksichtigt. Ich ersuche den Präsidenten, für die Verteilung dieses Abänderungsantrages zu sorgen. – Danke. (Bei­fall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

13.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und wurde in groben Zügen sowie auch im Wesenskern aus­reichend erläutert. Ob seines Umfanges wird er gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungs­gesetz im Saal zur Verteilung gelangen.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt des Justizausschusses (652 d.B.) zur Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundes­gesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Guns­ten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsu­mentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstege­setz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz mit dem das allgemei­ne bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträ­ge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucher­kreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesen­gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) in der Fassung des Ausschussberichtes (652 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 wird im § 7 nach Abs. 4 nachstehender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 565/1999 in der jeweils geltenden Fassung, ist auf bei der Datenschutzkommission registrierte In­formationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs.1 Z 2 oder Z 4 DSG 2000 beruht, nicht anzuwen­den.“

2. In Art. 2 lautet § 29 samt Überschrift:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.

(2) Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kredit­verträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

(3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010


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