Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 110

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der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit dem der Kundma­chung folgenden Tag in Kraft; § 34 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 außer Kraft. § 68 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft. § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 5, § 26 Abs. 7, § 59 Abs. 1, § 67 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 Z 2, sowie § 76 Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 (§ 7 VKrG):

Mit dieser Bestimmung soll eine Klarstellung dahin gehend erfolgen, dass es sich bei Informationsverbundsystemen kreditgebender Institutionen, die der Beauskunftung der Kreditwürdigkeit von Personen dienen und aus denen eine Übermittlung von Daten an Dritte nur im überwiegenden berechtigten Interesse eines Dritten (§ 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000) oder mit Zustimmung des Betroffenen (§ 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) zulässig ist, nicht als öffentliche Datenanwendung iS des § 28 Abs. 2 DSG 2000 zu verstehen ist und damit auch kein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 zulässig ist. Eine wei­tere Voraussetzung ist freilich, dass das Informationsverbundsystem rechtmäßig bei der Datenschutzkommission registriert ist, was von dieser auch mit entsprechenden Auflagen verbunden werden kann. Beispiele für derartige registrierte Informationsverbundsysteme sind etwa die „Warnliste“ bzw. die „Kleinkreditevidenz“, bei denen im Wesentlichen Banken und kreditgebende Versicherungen als Auftragge­ber fungieren. Nicht erfasst von dieser Regelung ist jedenfalls die Tätigkeit der Kredit­auskunfteien, bei denen sie selbst als Auftraggeber oder als Dienstleister im Rahmen von Scoring für Dritte fungieren. Die damit verbundenen Datenverwendungen sind in der Gewerbeordnung oder in einem eigenen Bundesgesetz zu regeln.

Zu Z 2 (§ 29 VKrG):

Die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum VKrG wird um einige Regelungen ergänzt, durch die bestimmten Bedenken der Praxis Rechnung getragen werden soll, wonach es angesichts der sich abzeichnenden geringen Legisvakanz zu Problemen bei der Implementierung des neuen Rechts im Bereich der betroffenen Unternehmen kommen könne. Gemeint sind vor allem die standardisierten Vorlagen für die vorver­traglichen Informationen und die Elemente der Vertragsurkunde, aber auch für Infor­mationen, die während des laufenden Vertragsverhältnisses zu erteilen sind. Dazu wurde vorgebracht, dass die dafür erforderlichen Programmierungsarbeiten zumindest einen Zeitraum von einigen Monaten in Anspruch nähmen, sodass eine Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 11. Juni 2010 kaum möglich sei. Unter Rücksichtnahme auf diese Hinweise werden für einen überschaubaren Übergangszeitraum zwischen 11. Juni 2010 und En­de Oktober 2010 in vier neuen Absätzen bestimmte Sonderregelungen getroffen.

Während dieses Übergangszeitraums müssen die vorvertraglichen Informationen nach § 6 noch nicht auf dem Informationsformular nach Anhang II erteilt werden; und es ist dafür auch nicht notwendigerweise die Verwendung von Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger als Medium geboten. Während dieser rund viereinhalb Mona­te können die vorvertraglichen Informationen auf jede Weise erteilt werden, die den künftigen Vertragspartnern zumutbar ist (§ 29 Abs. 4 erster Satz VKrG). Kraft der Ver­weisung in § 25 Abs. 1 VKrG gilt diese temporäre Sonderregelung auch für Verträge, die dem 5. Abschnitt des VKrG unterliegen. Im zweiten Satz des neuen Abs. 4 wird eine gleichgeartete Sonderregelung für § 19 VKrG getroffen. Für § 24 VKrG scheint eine Parallelregelung bei praxisnaher Betrachtung aber entbehrlich.

 


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