Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 111

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Im neuen § 29 Abs. 5 VKrG wird Ähnliches für die Angaben im Vertrag angeordnet; al­lerdings geht es hier nur um die Frage der Informationserteilung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (zumal hier kein Formular in Betracht kommt). Die Formfreiheit der Informationserteilung für den Übergangszeitraum gilt hier freilich nur insoweit, als nicht das auf den jeweiligen Vertrag bisher anwendbare Recht – wie zum Beispiel § 33 BWG – Vorschriften über die Erteilung von Informationen in einer be­stimmten Form enthalten haben; diese Einschränkung bezieht sich also sowohl auf den inhaltlichen Umfang früherer Informationspflichten als auch auf die dafür früher gebo­tene Form. Der zweite Satz des neuen Abs. 5 stellt klar, dass die Rücktrittfrist des § 12 VKrG in dieser Übergangszeit auch dann zu laufen beginnt, wenn die Inhaltselemente des § 9 VKrG dem Verbraucher entsprechend dieser Sonderregelung nur formfrei mit­geteilt werden.

Der neue § 29 Abs. 6 VKrG trifft für diesen Übergangszeitraum bis Ende Oktober 2010 eine Sonderregelung für den entgeltlichen Zahlungsaufschub und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen, bei denen der Vertragsabschluss mittels eines Fernkommunika­tionsmittels im Sinn des § 5a KSchG getätigt wird beziehungsweise vorgesehen ist. Hier reicht es für die Erfüllung der Pflichten nach §§ 6 und 9 aus, wenn die darin vorge­sehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Ge­mäß § 12 Abs. 1 letzter Satz VKrG beginnt hier die Rücktrittsfrist freilich erst mit dem Zugang der Informationen nach § 9 VKrG an den Verbraucher.

Im neuen § 29 Abs. 7 VKrG wird die Anwendbarkeit der Regelungen über den Til­gungsplan und über den Kontoauszug bei Überziehungsmöglichkeiten auf den 1. No­vember 2010 verlegt. Diese Regelungen sind aber nicht nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2010 geschlossen beziehungs­weise gewährt werden, sondern im Sinne des § 29 Abs 2 VKrG auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 ge­schlossen beziehungsweise gewährt werden und am 1. November 2010 noch aufrecht sind.

Zu Z 3 (§ 30 VKrG)

Diese Klarstellung wird parallel zur Änderung in Z 1 (§ 7) vorgenommen.

Zu Z 4 (Anhang I VKrG):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen in der Formel, die zur Gänze aus der Richtlinie übernommen wird, richtig gestellt werden.

Zu Z 5 (Anhänge II und III VKrG):

Da bei der Einspeisung ins E-Recht die Tabellenlinien verloren gegangen sind, müssen beide Anhänge – ohne inhaltliche Änderung – formal korrigiert werden.

Zu Z 6 (§ 5h KSchG):

Der durch die Streichung von § 18 KSchG ins Leere gehenden Klammerausdruck ist durch einen Verweis auf § 13 Abs. 1 Z 2 Verbraucherkreditgesetz zu ersetzen, in dem nunmehr die wirtschaftliche Einheit bei verbundenen Verträgen definiert ist.

Zu Z 7 (Aufhebung von § 12a KSchG):

Zur vollständigen Rechtsbereinigung ist auch die Überschrift dieses Paragraphen auf­zuheben.

Zu Z 8 (Aufhebung der §§ 16 bis 25 KSchG):

Zur vollständigen Rechtsbereinigung sind – soweit vorhanden – die Überschrift dieser Paragraphen aufzuheben.

 


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