Zu Z 9 (Aufhebung von § 26c KSchG):
Zur vollständigen Rechtsbereinigung ist auch die Überschrift dieses Paragraphen aufzuheben.
Zu Z 10 (§ 32 KSchG):
Die Verwaltungsstrafbestimmungen sind an die Aufhebung der §§ 18, 24 und 25 anzupassen.
Zu Z 11 (§ 41a KSchG):
Die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zu den Änderungen im KSchG muss um die neu eingefügten Änderungen der §§ 5h und 32 KSchG ergänzt werden.
Zu Z 12 (§ 107 BWG):
Das Inkrafttreten des neuen § 37 BWG betreffend die Wertstellung wird auf den 1. Jänner 2011 verschoben, damit den Kreditinstituten genug Zeit für die notwendigen technischen Umstellungen zur Verfügung steht.
Zu Z 13 (§ 79 ZaDiG):
Mit § 68 ZaDiG wird die Sanktionsverpflichtung aus der EU-Überweisungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) umgesetzt. Gemäß Art. 13 der EU-Überweisungsverordnung sind die Sanktionen bis 1. Juni 2010 umzusetzen.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Maier. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
13.18
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Verbraucherkreditgesetz, das heute beschlossen wird, wird ein Meilenstein in der österreichischen und europäischen Verbraucherpolitik gesetzt: Zum ersten Mal gibt es klare Regelungen für die Vergabe von Krediten.
Eine Studie der Arbeiterkammer, die am Montag veröffentlicht worden ist, hat die Defizite, die es derzeit bei der Vergabe von Krediten gibt, bestätigt. Banken kommen ihren Informationsverpflichtungen nicht adäquat nach. Mit der heutigen Vorlage, die wir beschließen werden, werden verbindliche, absolut verbindliche Richtlinien festgelegt, die die Banken bei der Kreditvergabe einzuhalten haben.
Die Kredite werden europaweit vergleichbar sein. Es gibt ein europäisches Standard-Informationsblatt. Es kommt zu Bonitätsprüfungen, die notwendig sind, sowohl für die Banken, aber auch zum Schutze der Kreditwerber. Fremdwährungskredite – sofern sie überhaupt noch an Private vergeben werden dürfen – unterliegen besonderen Warn- und Informationspflichten.
Was aus konsumentenpolitischer Sicht wesentlich ist: Zum ersten Mal darf ein Kredit auch vorzeitig zurückbezahlt werden! Es war in der Beratung immer ein Problem, dass Banken es nicht akzeptieren wollten, wenn Kreditnehmer einen Kredit vorzeitig zurückzahlen wollten.
Für eine ganz entscheidende Regelung unter all diesen Schutzbestimmungen halte ich, dass es in Zukunft ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht von derartigen Kreditverträ-
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