Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 112

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Zu Z 9 (Aufhebung von § 26c KSchG):

Zur vollständigen Rechtsbereinigung ist auch die Überschrift dieses Paragraphen auf­zuheben.

Zu Z 10 (§ 32 KSchG):

Die Verwaltungsstrafbestimmungen sind an die Aufhebung der §§ 18, 24 und 25 anzu­passen.

Zu Z 11 (§ 41a KSchG):

Die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zu den Änderungen im KSchG muss um die neu eingefügten Änderungen der §§ 5h und 32 KSchG ergänzt werden.

Zu Z 12 (§ 107 BWG):

Das Inkrafttreten des neuen § 37 BWG betreffend die Wertstellung wird auf den 1. Jän­ner 2011 verschoben, damit den Kreditinstituten genug Zeit für die notwendigen techni­schen Umstellungen zur Verfügung steht.

Zu Z 13 (§ 79 ZaDiG):

Mit § 68 ZaDiG wird die Sanktionsverpflichtung aus der EU-Überweisungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein­schaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) umgesetzt. Gemäß Art. 13 der EU-Überweisungsverordnung sind die Sanktionen bis 1. Juni 2010 umzusetzen.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Maier. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


13.18.08

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ho­hes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Verbraucherkreditgesetz, das heute beschlossen wird, wird ein Meilenstein in der österreichischen und europäi­schen Verbraucherpolitik gesetzt: Zum ersten Mal gibt es klare Regelungen für die Ver­gabe von Krediten.

Eine Studie der Arbeiterkammer, die am Montag veröffentlicht worden ist, hat die Defi­zite, die es derzeit bei der Vergabe von Krediten gibt, bestätigt. Banken kommen ihren Informationsverpflichtungen nicht adäquat nach. Mit der heutigen Vorlage, die wir be­schließen werden, werden verbindliche, absolut verbindliche Richtlinien festgelegt, die die Banken bei der Kreditvergabe einzuhalten haben.

Die Kredite werden europaweit vergleichbar sein. Es gibt ein europäisches Standard-Informationsblatt. Es kommt zu Bonitätsprüfungen, die notwendig sind, sowohl für die Banken, aber auch zum Schutze der Kreditwerber. Fremdwährungskredite – sofern sie überhaupt noch an Private vergeben werden dürfen – unterliegen besonderen Warn- und Informationspflichten.

Was aus konsumentenpolitischer Sicht wesentlich ist: Zum ersten Mal darf ein Kredit auch vorzeitig zurückbezahlt werden! Es war in der Beratung immer ein Problem, dass Banken es nicht akzeptieren wollten, wenn Kreditnehmer einen Kredit vorzeitig zurück­zahlen wollten.

Für eine ganz entscheidende Regelung unter all diesen Schutzbestimmungen halte ich, dass es in Zukunft ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht von derartigen Kreditverträ-


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