Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 120

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Bzgl. der verminderten Übereilungsgefahr ist anzumerken, dass die Erfahrung zeigt, dass die vertragliche Vereinbarung eine hypothekarische Besicherung vorzunehmen, sehr schnell unterschrieben sein kann, da ein hypothekarisch gesicherter Kredit nicht erst bei Anmerkung der Hypothek im Grundbuch vorliegt. Dass im Vergleich zum Ver­braucherkreditvertrag eine geringere Übereilungsgefahr gegeben sei, scheint daher nicht stichhaltig.

Weiters besteht in § 16 (4) eine Schlechterstellung von Hypothekarkrediten in Bezug auf die vorzeitige Rückzahlung. Eine solche besteht insofern als 1. lange Kündigungs­fristen vereinbart werden können und 2. keine Ausnahmen von der Entschädigungsre­gel (Abs. 2) gelten sollen.

Abschließend ist hier noch anzumerken, dass die Einschränkungen für Hypothekarkre­dite nicht nur konsumentenpolitisch schmerzlich sind, sondern auch im Widerspruch zu dem Anliegen des VbKG, dem österreichischen Verbraucherkreditrecht einen möglichst einfachen und einheitlichen Rahmen zu geben, stehen.

Wenn § 12 VKrG das Rücktrittsrecht der Verbraucher vom Kreditvertrag regelt, wäre auch eine Regelung über ein Rücktrittsrecht von Interzedenten wünschenswert.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Justiz werden aufge­fordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Verbraucherkreditgesetztes (VKrG) vorzulegen, die folgende Ziele verfolgt:

Ausweitung des vollen Anwendungsbereiches des VKrG auf Kleinkredite, Pfandleihver­träge, Hypothekarkredite und Interzedenten

Schaffung von Konvertierungs- und Umwandlungsrechten bei Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern

gesetzliche Verankerung der Unentgeltlichkeit der Informationspflichten und Kontomit­teilungen durch den Kreditgeber.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Jus­tizausschusses über die Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Ver­braucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrau­chern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzge­setz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierauf­sichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Ge­werbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kredit­rechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) (652 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemei­ne bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträ-


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