Bzgl. der verminderten Übereilungsgefahr ist anzumerken, dass die Erfahrung zeigt, dass die vertragliche Vereinbarung eine hypothekarische Besicherung vorzunehmen, sehr schnell unterschrieben sein kann, da ein hypothekarisch gesicherter Kredit nicht erst bei Anmerkung der Hypothek im Grundbuch vorliegt. Dass im Vergleich zum Verbraucherkreditvertrag eine geringere Übereilungsgefahr gegeben sei, scheint daher nicht stichhaltig.
Weiters besteht in § 16 (4) eine Schlechterstellung von Hypothekarkrediten in Bezug auf die vorzeitige Rückzahlung. Eine solche besteht insofern als 1. lange Kündigungsfristen vereinbart werden können und 2. keine Ausnahmen von der Entschädigungsregel (Abs. 2) gelten sollen.
Abschließend ist hier noch anzumerken, dass die Einschränkungen für Hypothekarkredite nicht nur konsumentenpolitisch schmerzlich sind, sondern auch im Widerspruch zu dem Anliegen des VbKG, dem österreichischen Verbraucherkreditrecht einen möglichst einfachen und einheitlichen Rahmen zu geben, stehen.
Wenn § 12 VKrG das Rücktrittsrecht der Verbraucher vom Kreditvertrag regelt, wäre auch eine Regelung über ein Rücktrittsrecht von Interzedenten wünschenswert.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Justiz werden aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Verbraucherkreditgesetztes (VKrG) vorzulegen, die folgende Ziele verfolgt:
Ausweitung des vollen Anwendungsbereiches des VKrG auf Kleinkredite, Pfandleihverträge, Hypothekarkredite und Interzedenten
Schaffung von Konvertierungs- und Umwandlungsrechten bei Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern
gesetzliche Verankerung der Unentgeltlichkeit der Informationspflichten und Kontomitteilungen durch den Kreditgeber.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG) (652 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (650 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträ-
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