Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 234

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‚2. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend

§ 19a. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke der par­lamentarischen Kontrolle das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Energie-Control Kommission zu unterrichten.“‘

Begründung

Mit dem Abänderungsantrag soll das Unterrichtungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ausschließlich in den Dienst der parlamentarischen Kontrolle gestellt werden. Ein unbegrenztes Unterrichtungsrecht würde nämlich der Un­abhängigkeit der Energie-Control Kommission zuwiderlaufen. Die parlamentarische Kontrolle nach Art 52 B-VG in der Ausgestaltung der Geschäftsordnung des National­rats einerseits und des Bundesrats andererseits erfolgt in Form schriftlicher Anfragen, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Transparenz gewährleistet, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Verwendung dieses Unterrichtungsrechts in Richtung Beeinflussung der Entscheidungsfindung im Einzelfall kommt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Staat, der selbst Anteile an Elektrizitätsgesellschaften hält, dieses Unterrichtungsrecht in eigenem Interesse nutzen könnte. Soweit es um den In­formationsbedarf für allgemeine energiepolitische Entscheidungen des Bundesminis­ters für Wirtschaft, Familie und Jugend geht, ist auf das Transparenzgebot nach § 22 Energie-Regulierungsbehördengesetz zu verweisen, wonach die Energie-Control Kom­mission alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu veröffentlichen hat.

Eine solche Einschränkung steht im Einklang mit Art 20 Abs 2 B-VG, denn auch die konkrete Ausgestaltung der Unterrichtungspflicht muss dem jeweiligen weisungsfreien Organ angemessen sein. Schon der Textvorschlag Kostelka im Österreich-Konvent zu Art 20 B-VG (Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, S 210) sah die Aufsichts- und Informationsrechte im Dienste der demokratischen Kontrolle.

Eine solche Einschränkung der Unterrichtungspflicht ist nach Ansicht der Antragstelle­rInnen auch im Lichte von Art 23 noch geltender Elektrizitätsbinnenmarkt-RL (2003/54/EG) geboten. Die Energieregulierungsbehörde muss völlig unabhängig von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft sein. Nachdem der Bund auch Anteilseigner ist, muss die Be­hörde auch unbeeinflusst vom Minister entscheiden können, was durch ein nicht doku­mentiertes Unterrichtungsrecht gefährdet wäre.

Die parlamentarischen Informationsrechte werden gegenüber dem status quo ausge­weitet, denn die Befragung der LeiterInnen der weisungsfreie Organe nach Art 52 Abs 1a B-VG durch die Ausschüsse setzt einen Mehrheitsbeschluss voraus. Eine schriftliche parlamentarische Anfrage kann aber gemäß GOGNR bereits von fünf Ab­geordneten eingebracht werden.

Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass die neue Elektrizitätsbinnenmarkt-RL die Un­abhängigkeit der Energieregulierungsbehörden noch verstärkt fordert.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Bartenstein. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


19.59.06

Abgeordneter Dr. Martin Bartenstein (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Brunner hat uns jetzt ein brei­tes Bouquet an energiepolitischen und sonstigen Themen serviert:

 


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