mission () beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren.“
Das Argument „Naturkatastrophe“ ist im Fall Griechenland wohl nicht anzuwenden.
Es handelt sich zwar um ein außergewöhnliches Ereignis, aber nicht um ein solches, das sich „der Kontrolle Griechenlands entzogen hätte“. Dies bestätigt auch unter anderem Martin Seidel vom Zentrum für Europäische Integrationsforschung, wenn er in diesem Zusammenhang festhält, dass allein die umfassende Machtbefugnis, die jeder Staat für sich in Anspruch nimmt, rechtlich ausreicht, um entsprechende Gegenmaßnahmen z. B. zur Besteuerung der Bevölkerung oder der Rückführung finanzwirksamer staatlicher Ausgaben durchzusetzen und er wird noch schärfer wenn er anschließt: „Ein Mitgliedstaat, der sich mit seinem Beitritt zur Wirtschafts- und Währungsunion zu deren Werteordnung bekannt hat, muss sich Verfehlungen seiner Wirtschaftspolitik, seine Haushaltspolitik und seiner Finanzpolitik als kontrollierbar und verantwortbar entgegenhalten lassen.“
Außergewöhnlich war lediglich die Unverfrorenheit Griechenlands, sich durch Falschinformationen und falsche Daten Zugang zur Euro-Zone zu ergaunern. Das heißt: Durch redliches Handeln hätte Griechenland sehr wohl selbst die Kontrolle zur Verhinderung des Eintritts des nunmehr „außergewöhnlichen“ Ereignisses gehabt. Somit ist – und diese Sicht wird auch von vielen Experten und Rechtsgelehrten geteilt – auch die Ausnahmebestimmung des Artikels 122 AEUV hier nicht anzuwenden!
Noch grotesker ist es aber, wenn der Kommissionspräsident in diesem Zusammenhang kürzlich auf Art. 136 AEUV verweist, der Folgendes normiert:
„Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen () um (a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,()“
Dem Vernehmen nach sollen sich nun die für 7. Mai 2010 geplanten Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs der Euroländer unter anderem auf den genannten Artikel 136 AEUV als primärrechtliche Grundlage des Hilfspaktes für Griechenland stützen.
Die rechtliche Fragwürdigkeit der finanziellen Unterstützung Griechenlands wird darüber hinaus dadurch untermauert, dass EU-Primärrecht eine solche Unterstützung für Euroländer gerade nicht vorsieht, zumal in den Artikeln 143 sowie 144 AEUV ausdrücklich normiert ist, dass ausschließlich Länder, die nicht der Euro-Zone angehören, in den Genuss von so genannten Währungsbeiständen kommen können. Diese Maßnahmen sind insbesondere für den Fall vorgesehen, dass Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanzen von Schwierigkeiten betroffen () sind und somit auch von einem Staatsbankrott bedroht sein könnten.
Aus den dargelegten Gründen ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass laut FAZ vom 15. April 2010 „viele Ökonomen die Hilfe der Euro-Länder als klaren Verstoß gegen die "No bail out"-Klausel (Artikel 125) im Vertrag von Maastricht werten.“
Letztlich stellt die Finanzhilfe, wegen der Unwahrscheinlichkeit der Kreditrückzahlung laut Prof. Gerke eine unzulässige Subvention dar und verstößt daher gegen geltendes EU-Recht.
Bankenland Österreich: Hilfe für die Banken statt Mithilfe der Banken
Erschreckend aus Sicht der Österreicherinnen und Österreicher mutet an, dass die österreichischen Banken dem Ansuchen um einen finanziellen Beitrag eine Abfuhr erteilen konnten, während sich in Deutschland die Banken, Versicherer und Industriefirmen freiwillig beteiligen. Deutlich zeigt sich die Herrschaft der schwarzen Banken, die da-
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