zung über die Auswirkungen dieser Gesetzesvorlage. Auch Herr Kollege Donnerbauer hat es schon kurz erwähnt. Die Frage, ob man aus der Eigengeldwäsche, die bisher ein strafloses Nachtatverhalten war, in Zukunft, um etwas sozusagen ins Schaufenster stellen zu können, ein eigenes Delikt macht, ist eine Frage der rechtspolitischen Entwicklung. Wir halten das für einen falschen Weg. Das ist – Frau Bundesminister, das werden Sie zugeben müssen – schlicht und einfach der Versuch, der Financial Action Task Force zu vermitteln: Ja, Österreich macht eh alles, was international verlangt und gefordert wird!
Ich habe noch in Erinnerung – ich bin wahrscheinlich nicht der Einzige hier im Hohen Hause –, dass man, als man die Debatte über die Streichung Österreichs von der „Grauen Liste“ geführt hat, gesagt hat: Nein, das ist jetzt endgültig der letzte Eingriff ins Bankgeheimnis! Es ist endgültig das, was notwendig war, um Österreich von der „Grauen Liste“ herunterzubringen, mehr wird es nicht sein! – Aber jetzt geht es schrittweise weiter.
Das ist natürlich ein massiver Eingriff ins Bankgeheimnis – neben der Problematik des Abstrafens wegen eines bisher straffreien Nachtatverhaltens. Das ist eine falsche und, wie ich glaube, gefährliche Rechtsentwicklung.
Problematisch für dieses Haus wird es aber – und das betrifft die Rechte des Parlaments –, wenn man ermöglicht, einen Eingriff ins Bankgeheimnis zu tätigen, indem man in eine Ausschussfeststellung hineinschreibt, es sei keine Zweidrittelmaterie betroffen, und damit letztlich die Rechte dieses Hauses unterläuft.
Sie wissen ganz genau, Frau Bundesminister, dass das, was Sie hier vorsehen, einen massiven Eingriff in die in § 38 Abs. 2 geregelten Ausnahmen vom grundsätzlich normierten Bankgeheimnis darstellt. Das heißt, der Katalog wird ausgeweitet.
Nun sagt aber eine Bestimmung im Bankwesengesetz, dass dafür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Zwei Drittel heißt aber, dass Sie zumindest eine der Oppositionsparteien an Bord holen müssen – und das haben Sie nicht getan!
Man unterläuft das Ganze, indem man feststellt, die Möglichkeiten der Strafrechtspflege, in Zukunft das Bankgeheimnis zu unterlaufen, werden ausgeweitet. Das Bankgeheimnis wird weiter aufgeweicht, aber man erklärt, es sei nicht so – und daher ist es auch nicht so, deshalb braucht man keine Zweidrittelmehrheit.
Meine Damen und Herren! Das ist rechtspolitisch und demokratiepolitisch und verfassungspolitisch unerträglich, daher werden wir allein schon aus diesem Grunde nicht zustimmen!
Es gibt noch andere Gründe – wir haben auch darüber eine Debatte im Ausschuss geführt –, die anzuführen wären. Ich nenne nur noch einen Hauptgrund.
Wenn man in Zukunft dem Anwalt zumutet, dass er seinen eigenen Klienten permanent unter Generalverdacht halten muss, ihn ausspähen muss, die Rechtsgeschäfte seines Mandanten eruieren muss, um überhaupt die Frage prüfen zu können, ob man weiterhin straflos diesen Mandanten vertreten darf, dann hört sich die freie Anwaltswahl, dann hört sich das Grundrecht des Bürgers auf eine ordentliche anwaltliche Vertretung schlicht und einfach auf.
Weshalb ist das notwendig, meine Damen und Herren? Gibt es dafür eine sachliche Notwendigkeit? – Nein, es gibt sie nicht! Über alles kann man reden, wenn man sagt, man hat eine sachliche Notwendigkeit dafür – aber es gibt sie nicht! Die einzige Notwendigkeit, die es gibt, besteht darin, dass die Frau Bundesminister auf internationaler Ebene sozusagen ein schönes Geschenk für das Schaufenster haben muss. Das ist alles, meine Damen und Herren! Das ist aber zu wenig, um in Bürgerrechte, ins Bankgeheimnis, in Anwaltsrechte – aber auch in die Verfassungsrechte dieses Hohen Hauses einzugreifen! Das ist alles viel zu wenig für so massive rechtliche Eingriffe.
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