Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 67

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Das, Frau Bundesminister – bei allem Respekt und bei allem Verständnis für das grundsätzliche Anliegen, das dahintersteckt –, was Sie uns als Beleg oder als Argu­ment hätten liefern müssen, um diese massiven, meiner Ansicht nach rechtspolitisch unvertretbaren Eingriffe zu tätigen, haben Sie nicht geliefert. Es ist bis heute nicht er­findlich, warum diese Maßnahmen, die zulasten des Bankgeheimnisses, zulasten der verfassungsmäßigen Rechte dieses Hauses und zulasten des Rechtes auf die freie Anwaltswahl und auf die freie anwaltliche Vertretung gehen, hier beschlossen werden sollen.

Die Gründe für all das haben Sie nicht geliefert – und daher werden wir dieser Geset­zesvorlage nicht unsere Zustimmung geben. (Beifall beim BZÖ.)

11.36


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

 


11.36.59

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Lieber Jan! Von dem, was wir bisher gehört haben, ist meiner Meinung nach zirka 80 Prozent unrichtig, und ich denke, dass wir ganz einfach die Kirche im Dorf lassen sollten, Herr Kollege Stadler.

Wir haben uns ja alle dazu bekannt – gerade auch die Freiheitliche Partei und auch das BZÖ –, dass man bei jeder Gelegenheit festhalten muss, wie wichtig es ist, Krimi­nalität zu bekämpfen. Sobald man aber ernst machen will damit, ist es so – und das ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar –, dass gerade die Exponenten der FPÖ da nicht mittun. Im Ausschuss wurde das mit Vehemenz und teilweise mit einer Unsach­lichkeit, die sagenhaft ist, betrieben.

Und dass du, Kollege Stadler, jetzt diese Dinge so darstellst, wie du es vorhin getan hast, erstaunt mich schon, weil gerade du als ehemaliger Volksanwalt, der sich eigent­lich mit dem gesamten Rechtssystem zu befassen hatte, wissen müsstest, dass das so nicht stimmt.

Die rechtsanwaltschaftliche Informationsverpflichtung gibt es auch jetzt, und zwar ist da eine wirklich wesentliche Differenzierung gegeben. Es steht überhaupt nicht zur De­batte, dass, wenn jemand zu einem Anwalt geht, weil er eine Straftat begangen hat, dieser verdächtigt wird oder sonst irgendwie damit in Zusammenhang steht, dieser ir­gendetwas von dem, was er als Information bekommt, weiterleiten muss. Überhaupt kein Wort!

Es ist die diesbezügliche Bestimmung in der Rechtsanwaltsordnung, nämlich der § 80, in keiner Weise geändert worden. Es gibt sohin überhaupt keine Änderung gegenüber dem Rechtsstand seit 2003 in Bezug darauf, was der Anwalt mitteilen muss oder was er nicht mitteilen muss. Das zu betonen ist außerordentlich wichtig, denn das ist im Ausschuss permanent – nahezu mutwillig oder aufgrund von Unkenntnis, ich weiß es nicht, aber beides disqualifiziert diese Redner dort – anders dargestellt worden.

Was hat sich denn nun wirklich geändert? – Wir stellen zunehmend fest, dass Rechts­anwälte herangezogen werden, bei der Strukturierung von Kapitalmarktprodukten, die sehr komplex sind – und die sollen deshalb komplex sein, damit sie der Konsument be­ziehungsweise der Verbraucher nicht durchschauen kann –, mitzuhelfen. Und da hat der Anwalt, wenn er solche Aufträge bekommt, nunmehr zusätzlich die Verpflichtung, besonders darauf zu achten, ob das nicht in Wirklichkeit dazu dient, Geldwäsche durchzuführen, und sollte dies der Fall sein, dann hat er dies bekanntzugeben, so wie er auch schon in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Handlungen bei Unterneh­mungen, zu denen er nicht als Anwalt zum Zwecke einer Beratung, sondern als Be-


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