Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 78

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Geldwäsche. Ich halte fest, Herr Präsident Dr. Benn-Ibler ist kein Handlanger für Geld­wäscher. Wenn also Herr Präsident Dr. Benn-Ibler massive Einwände dagegen hat, dann hat er es nicht verdient, hier zum Handlanger für Geldwäscher erklärt zu wer­den. – Das ist das Erste, meine Damen und Herren! (Beifall bei BZÖ und FPÖ.)

Das Zweite: Kollege Jakob Auer geht hier heraus in zelebrierter Ahnungslosigkeit von der Vorlage und sagt wörtlich: Wer behauptet, es sei ein massiver Eingriff ins Bankge­heimnis, der sagt die Unwahrheit. – Zitatende.

Herr Jakob Auer hat die Vorlage nicht gelesen, denn in den Erläuterungen zur Regie­rungsvorlage heißt es wörtlich: „Auf Grund der Eingriffsintensität der Ausnahme ...“. – Also was ist das dann? Haben wir das erfunden? Wer sagt die Unwahrheit? Oder hat es schlicht und einfach Jakob Auer nicht gelesen und das, was ihm der Sekretär ge­schrieben hat, hier vorgetragen? Peinlich genug! (Abg. Mag. Donnerbauer: Das ist peinlich, was du da sagst!) Nein, es ist nicht peinlich. Führt nicht die Leute dauernd an der Nase herum! Selbstverständlich – und das schreibt ja selbst die Regierung in die Regierungsvorlage hinein – ist es ein massiver Eingriff ins Bankgeheimnis. (Beifall bei BZÖ und FPÖ.)

Meine Damen und Herren! Wer es nicht glaubt, kann jetzt noch die Gegenüberstellung anschauen. Hier ist der § 116 Strafprozessordnung schön gegenübergestellt. (Der Redner hält ein Schriftstück in die Höhe.) Hier ist genau die neue Eingriffsintensität auf­gelistet. Ich erspare es mir, weil meine Redezeit begrenzt ist, das jetzt vorzutragen. Aber es kann jeder nachlesen.

Frau Bundesministerin, da schreibt die Regierung dazu, das ist jetzt wirklich das Lusti­ge an der Geschichte: Nein, im § 116 geht es nicht um eine Ausweitung der Eingriffs­intensität, sondern es geht nur – ich zitiere wörtlich – um „einen Hinweis auf den Ort der Regelung der gerichtlichen Bewilligung“. – Zitatende.

Das steht wortwörtlich hier, meine Damen und Herren. Das ist die Eingriffsintensität, die vorher zugegeben wird. Und am Schluss sagt man, nein, nein, es ist keine Auswei­tung, daher ist auch keine Zweidrittelmehrheit erforderlich, weil es sich nur um „einen Hinweis auf den Ort der Regelung der gerichtlichen Bewilligung“ handelt. – Ende des Zitats.

Frau Bundesministerin, wissen Sie, wenn es sich die Grünen mittlerweile gefallen las­sen vor lauter „wir müssen die bösen Kapitalisten, die mit ihrem bösen, bösen Schmier­geldkapital die österreichischen Unternehmen unterlaufen und Macht gewinnen, böses kriminelles Kapital, das Macht gewinnt“, so ist das ihre Sache. – Da ist mit dir der Alt­marxist durchgegangen. – Aber, meine Damen und Herren, dabei wird übersehen, dass dann die Rechte des Parlaments unterlaufen, ja verletzt werden und die Verfassung verletzt wird. Das ist bitte nachzulesen im § 38 im letzten Satz, wo es heißt, dass hier eine Zweidrittelmehrheit erforderlich wäre, im Absatz 5.

Nur, der Punkt ist der – und da zitiere ich jetzt nicht Ewald Stadler und auch nicht ir­gendjemand anderen, sondern die Wissenschaft, vielleicht verfängt das noch –: Ich zi­tiere aus Laurer – Laurer und andere: Bankwesengesetz –, wo es wörtlich zu dieser Frage heißt:

„Bei Bankgeheimnisdurchbrechungen in anderen einfachen Gesetzen“ – und das hast du ja hier in einer gewissen Verkennung der Rechtslage referiert – „kommt es auf die Subsumierbarkeit unter die Tatbestände des Abs. 2 an. Bloße Globalverweise in Abs. 2 sind zwar zulässig, doch führen Änderungen der verwiesenen Gesetze zur Frage, ob materiell eine Erweiterung der Bankgeheimnisdurchbrechungen eintritt. Diesfalls muss die Änderung trotz des Globalverweises im Katalog des Abs. 2 im Gesetzgebungs­verfahren nach Abs. 5 behandelt werden.“ Das heißt: mit Zweidrittelmehrheit. – Ende des Zitats, meine Damen und Herren. (Abg. Mag. Donnerbauer: „Diesfalls!“)

 


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