Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 112

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nicht gemacht, und aus meiner Sicht ist das etwas, das auch entsprechend zu wür­digen ist.

Man muss dem BZÖ sagen, dass sich offensichtlich die Informanten im Klub nicht wirklich in die Sache eingelesen haben. Wir haben uns im Ausschuss erkundigt. Die Registrierung einer Waffe kostet nichts, wenn sie mit einer Bürgerkarte gemacht wird. Das ist in Ordnung, und das ist etwas Gutes. Der Bund hebt keine Verwaltungsabgabe ein; auch das haben wir befürchtet. Diese Befürchtung ist für all diejenigen, die im Ausschuss waren, völlig ausgeräumt.

Man muss aber sagen, dass dieses Gesetz auch noch ein bisschen besser hätte sein können, und daher erlaube ich mir folgenden Abänderungsantrag einzubringen, den ich dann in weiterer Folge begründen werde.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Die Z 15 lautet wie folgt:

„15. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufs­gespräches im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 sowie die Benützung von Waffen und Munition unter der Aufsicht eines zum Besitz Berechtigten.

2. Nach Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:

„59a. In § 38 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.“

3. Nach Z 70 wird folgende Z 70a eingefügt:

„70a. In § 45 Z 2 wird die Jahreszahl „1871“ durch die Jahreszahl „1900“ ersetzt.“

*****

Da geht es um Folgendes: Der Begriff Innehabung bei diesem Gesetz ist aus unserer Sicht von der Formulierung her ein bisschen schwammig, und man hätte es besser machen können, damit es nicht so ist, dass Jungschützen und Jungjäger dadurch in Schwierigkeiten geraten können, dass sie eine Waffe nur zur Ansicht bekommen. In diesem Punkt wäre eine weitere Präzisierung etwas Gutes und etwas Notwendiges.

Der zweite Punkt betrifft Sportschützen, die Waffen zu Bewerben transportieren. Da geht es darum, dass man die Möglichkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, für den österreichischen Raum ebenfalls gültig macht mit fünf nicht nur drei Schusswaffen für Wettkämpfe. Das ist ein großer Nachteil für österreichische Sportschützen und könnte damit auch beseitigt werden.

Der dritte Punkt ist ein historischer, der das Jahr 1871 betrifft. Wir haben im Ausschuss um Erhellung ersucht, worum es da eigentlich geht, warum gerade 1871 festgelegt wird. Niemand konnte uns da wirklich Auskunft darüber geben. Als Begründung wurde genannt, dass das gerade die Zeit war, zu der man von Vorderladerwaffen auf Hinterladerwaffen umgestellt hat. Das trifft so nach Rücksprache mit Experten mit Sicherheit nicht zu. (Bundesministerin Dr. Fekter: Das trifft zu!)

Das trifft nicht zu, Frau Kollegin! Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Revolver der Marke Gasser M/1870 werden seit dem Jahr 1870 bis ins 20. Jahrhundert hinein produziert, und das Gesetz, Frau Ministerin, hat zur Folge, dass ein im Jahr 1870 produzierter Revolver nicht registriert werden muss und einer aus dem Jahr 1872 von derselben


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