Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 114

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1. Die in der Regierungsvorlage gewählte Formulierung geht von der derzeit von einigen Waffenbehörden geübten Praxis aus, jeden Kontakt mit Waffen oder Munition fälschlich als Innehabung zu werten. Das widerspricht nicht nur den Grundsätzen des ABGB, ist völlig lebensfremd und verhindert überdies die praxisbezogene Ausbildung von Jungjägern und Jungschützen. Die in der Regierungsvorlage im § 6 (2) angeführte Ausnahme verstärkt das noch. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird die jahrzehntelange, bis vor einigen Jahren noch unbeanstandete und auch sicherheitspo­litisch unbedenkliche Praxis genehmigt und Rechtssicherheit geschaffen.

2. Zur Zeit kann ein Sportschütze gemäß § 38 Absatz 3 Ziffer 2 nur 3 Schusswaffen für Wettkämpfe ohne Bewilligung transportieren. Dies ist aber aus Sicht des Schieß­sportes unzureichend, da viele Wettkämpfe mit unterschiedlichen Waffen und Kalibern, meistens mehr als 3 Stück, auszutragen sind. Durch die bestehende Regelung sind unsere Sportschützen benachteiligt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Deutschland die 5 Stückzahlregelung hat, unbefriedigend.

3. Das Jahr 1871 als Grenze für genehmigungspflichtige Waffen der Kategorie B stammt noch aus dem Jahr 1938 und wurde seither immer wieder übernommen. Eine genaue Begründung warum gerade das Jahr 1871 als Grenze festgelegt wurde gibt es nicht. Die oftmals behauptete Umstellung von "Vorderladerwaffen" auf "Hinterlader­waffen" trifft mit Sicherheit nicht zu. Man denke hier nur an den Revolver M/1870 der Firma Gasser, welcher fertigungsgleich von 1870 bis ins 20. Jahrhundert erzeugt wurde. Die Fabrikate mit der Seriennummer vor 1871 sind somit nicht genehmi­gungspflichtig im Sinne der Kategorie B, aber Fertigungen danach schon, obwohl es sich um dieselbe Waffe handelt. Daher wäre es Sinnvoll hier eine neue Grenze mit dem Jahr 1900 einzuführen, da Waffen vor 1900 auch nicht deliktsrelevant waren oder sind.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stein­hauser. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.20.01

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Wir werden der Novelle des Waffengesetzes zustimmen. Die Registrierungspflicht ist sicher ein richtiger Schritt und jedenfalls kein Rückschritt, aber, Frau Bundesministerin, es ist schon schade, dass man die Chance der Novellierung hat verstreichen lassen und darauf verzichtet hat, die Mängel im bestehenden Gesetz zu beseitigen.

Frau Bundesministerin, Sie haben mir im Ausschuss gesagt, unser Waffenrecht sei nicht so schlecht, es funktioniere ganz gut. Ich bin ja geneigt, Ihnen da teilweise zuzu­stimmen. Seit der Novelle 1996 sind die Morde mit Schusswaffen um 60 Prozent zurück­gegangen, aber das zeigt vor allem eines: dass ein strenges und scharfes Waffenrecht Wirkung zeigt. Und da nach wie vor zwei Drittel aller Tötungsdelikte in Familien mit Schusswaffen stattfinden, kann das ja nur ein Auftrag sein, hier weitere Verschärfungen vorzunehmen und das Waffenrecht noch strenger zu gestalten.

Sie, Frau Ministerin, haben im Ausschuss auch gesagt, die Problematik der Tötungs­delikte sei hinsichtlich des Waffenrechts nicht so interessant, weil das meiste ohnehin mit illegalen Waffen passiert. Das stimmt erstens nicht, zweitens wissen Sie das nicht – zumindest haben Sie vor einem halben Jahr eine diesbezügliche parlamentarischen Anfrage noch nicht beantworten können –, und zum Dritten gibt es ja immer wieder Beispiele in den Medien, die das Gegenteil aufzeigen.

 


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