Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 57

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

dungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;

27. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;

28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.“

i) In Z 54 lautet § 14 Abs. 5:

„(5) In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach § 4b Abs. 2 vierter Satz und § 4c Abs. 2 fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht über­schreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.“

j) In Z 54 werden in § 14 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Ausgenommen von Abs. 5 erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland be­schränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherwei­se kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Ver­kehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchs­tens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:

1. Länder und Gemeinden;

2. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;

3. gemeinnützige Rechtsträger (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);

4. Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit ande­ren der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausge­strahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei ande­ren, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird.

(5b) Der Österreichische Rundfunk hat die Regulierungsbehörde über sämtliche Ver­einbarungen zur Ausstrahlung von Werbung unter Angabe von Art und Umfang der Leistung und unter Angabe des Entgelts nach Abs. 5a, einschließlich der Koopera­tionen nach dem letzten Satz, quartalsweise zu unterrichten.“

k) In Z 54 wird in § 16 Abs. 4 folgender Satz angefügt:

„Produktplatzierung ist weiters in regional ausgestrahlten Fernsehsendungen unzuläs­sig, ebenso kostenlose Bereitstellungen nach § 1a Z 10 letzter Satz.“

l) Z 55 lautet:

»55. § 18 samt Überschrift lautet:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite