Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 58

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„Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffent­lich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneinge­schränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommer­zieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von § 31 Abs. 1 eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.

(2) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommer­zieller Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

(3) Die in § 4f Abs. 2 Z 1 bis 7, 9, 11, 13, 14, 16, 20, 21 und 23 bis 28 genannten An­gebote dürfen im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten nicht bereitgestellt werden.

(4) Kommerzielle Kommunikation in Teletext- und Online-Angeboten ist nur in standar­disierten Formen und Formaten zulässig. Unzulässig sind Formen, bei denen eine leis­tungsbezogene Abrechnung dergestalt erfolgt, dass Marketinginstrumente mit dem Ziel eingesetzt werden, eine messbare Reaktion oder Transaktion mit dem Nutzer zu er­reichen (Performance Marketing), sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Spei­cherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt. Die Preisgestaltung der kommerziellen Kommunikation in Online-Angeboten hat in Form eines bestimmten Geldbetrages pro Sichtkontakt zu erfolgen. Die Gewährung von Rabatten beim Vertrieb von kommerzieller Kommunikation in Online-Angeboten ist ausschließlich aufgrund von Mengenstaffeln in derselben Mediengattung zulässig. Die Gewährung von Rabatten in der Form, dass kommerzielle Kommunikation in größerem Umfang bereitgestellt wird als nach standardisierten Preisen erworben wurde (Naturalrabatte), ist unzulässig. Sämtliche Formen, Leistungen, Preise, Rabatte und Skonti sind im Tarifwerk für kom­merzielle Kommunikation festzulegen und zu veröffentlichen.

(5) Kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, einschließlich der Bundeslän­derseiten, ist nur bundesweit zulässig.“«

m) In Z 76 wird in § 31 Abs. 4 der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

n) In Z 76 wird in § 31 Abs. 13 im Schlussteil des Absatzes vor dem vorletzten Satz fol­gender Satz eingefügt:

„Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen.“

o) In Z 76 lautet § 31 Abs. 19:

„(19) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österrei­chischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarif­werke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähn­liche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” sowie auf der Website des Ös­terreichischen Rundfunks bekannt zu machen.“

p) In Z 91 entfällt in § 38b Abs. 1 die Wortfolge „dritter Satz“.

q) In Z 101 wird in § 50 Abs. 3 Z 1 folgender Satz angefügt:

 


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