„Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.“
2. Art. 6 (Änderung des Privatfernsehgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Z 77 wird in § 56 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in § 56 Abs. 2 und 3 das Wort „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Z 80 wird in § 61 Abs. 1 Z 6 das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Z 85 wird in § 63 Abs. 4 Z 2 das Wort „Rundfunkveranstalter“ jeweils durch das Wort „Mediendiensteanbieter“ ersetzt.
d) In Z 91 entfällt in § 67 Abs. 8 im letzten Satz die Wortfolge „nach § 28“.
Begründung:
Zu Z 1 lit. a (§ 4e Abs. 2 ORF-G):
Die Einschränkung der Lokalberichterstattung betrifft Ereignisse, die nicht von bundesweitem landesweitem Interesse sind. zulässig wäre daher z. B. eine Berichterstattung über lokale oder regionale Naturkatastrophen etc. Die gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist auf maximal 80 Tagesmeldungen pro Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) pro Bundesland zu beschränken. Bloße Aktualisierungen von Tagesmeldungen, beispielsweise während der Berichterstattung über Wahlergebnisse nach Vorliegen der Ergebnisse weiterer Wahlsprengel, gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Die Bezugnahme auf ein Wochenlimit soll bezwecken, dass Schwankungen pro Tag, etwa aufgrund von aktuellen Meldungen, zulässig sind.
Zu Z 1 lit. b (§ 4e Abs. 3 ORF-G):
Sendungsbegleitende Angebote dienen der unterstützenden Erläuterung und Vertiefung von konkreten Sendungsinhalten. Nicht umfasst wären hingegen unter dem Titel der Sendungsbegleitung erbrachte ständige Special-Interest Online-Angebote zu den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung und auch sonst keine nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechenden Angebote. Die Reduktion der Wissenschaftsberichterstattung auf Überblicksberichterstattung im dargelegten Sinn nach § 4e im direkten Auftrag schließt eine Bereitstellung von umfassenden Angeboten wie etwa der „Futurezone“ aus; die Zulässigkeit solcher Portale bemisst sich nach § 4f Abs. 1 und 2.
Zu Z 1 lit. c bis h (§ 4f Abs. 2 ORF-G):
Mit den Ergänzungen wird die Liste ausgeschlossener Online-Aktivitäten erweitert.
Online-Spiele (Z 15) können ausnahmsweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrages sein, wenn sie zusätzlich zu einem Sendungsbezug auch ein edukatives Element in Bezug auf die Ziele des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages jenseits der bloßen Unterhaltung haben.
Für Online-Medien verlegerischer Herkunft, und hier insbesondere für die „Online-Ausgaben“ in Österreich verbreiteter Tageszeitungen, spielen Posting-Foren eine maßgebliche Rolle für die Finanzierung des Online-Angebotes, da der auf den von ihnen bereitgestellten Seiten generierte Traffic – und somit die kommerzielle Nutzbarkeit durch Verkauf von Werbegelegenheiten – durch das Angebot von Posting-Foren nachhaltig beeinflusst wird. Vom Verbot der Z 23 ausgenommen sind vor allem Angebote, welche als „Rückkanal“ zu Fernseh- oder Hörfunksendungen dienen. Die Nutzerregistrierung beruht auf der ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung des Betroffenen. Eine aus-
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