Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 59

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„Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.“

2. Art. 6 (Änderung des Privatfernsehgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Z 77 wird in § 56 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in § 56 Abs. 2 und 3 das Wort „Gemein­schaften“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.

b) In Z 80 wird in § 61 Abs. 1 Z 6 das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

c) In Z 85 wird in § 63 Abs. 4 Z 2 das Wort „Rundfunkveranstalter“ jeweils durch das Wort „Mediendiensteanbieter“ ersetzt.

d) In Z 91 entfällt in § 67 Abs. 8 im letzten Satz die Wortfolge „nach § 28“.

Begründung:

Zu Z 1 lit. a (§ 4e Abs. 2 ORF-G):

Die Einschränkung der Lokalberichterstattung betrifft Ereignisse, die nicht von bundes­weitem landesweitem Interesse sind. zulässig wäre daher z. B. eine Berichterstattung über lokale oder regionale Naturkatastrophen etc. Die gesonderte Überblicksberichter­stattung auf Bundesländerebene ist auf maximal 80 Tagesmeldungen pro Kalender­woche (Montag bis Sonntag) pro Bundesland zu beschränken. Bloße Aktualisierungen von Tagesmeldungen, beispielsweise während der Berichterstattung über Wahlergeb­nisse nach Vorliegen der Ergebnisse weiterer Wahlsprengel, gelten nicht als neue Ta­gesmeldungen. Die Bezugnahme auf ein Wochenlimit soll bezwecken, dass Schwan­kungen pro Tag, etwa aufgrund von aktuellen Meldungen, zulässig sind.

Zu Z 1 lit. b (§ 4e Abs. 3 ORF-G):

Sendungsbegleitende Angebote dienen der unterstützenden Erläuterung und Vertie­fung von konkreten Sendungsinhalten. Nicht umfasst wären hingegen unter dem Titel der Sendungsbegleitung erbrachte ständige Special-Interest Online-Angebote zu den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Techno­logie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung und auch sonst keine nach Ge­samtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften ent­sprechenden Angebote. Die Reduktion der Wissenschaftsberichterstattung auf Über­blicksberichterstattung im dargelegten Sinn nach § 4e im direkten Auftrag schließt eine Bereitstellung von umfassenden Angeboten wie etwa der „Futurezone“ aus; die Zuläs­sigkeit solcher Portale bemisst sich nach § 4f Abs. 1 und 2.

Zu Z 1 lit. c bis h (§ 4f Abs. 2 ORF-G):

Mit den Ergänzungen wird die Liste ausgeschlossener Online-Aktivitäten erweitert.

Online-Spiele (Z 15) können ausnahmsweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auf­trages sein, wenn sie zusätzlich zu einem Sendungsbezug auch ein edukatives Ele­ment in Bezug auf die Ziele des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages jenseits der blo­ßen Unterhaltung haben.

Für Online-Medien verlegerischer Herkunft, und hier insbesondere für die „Online-Aus­gaben“ in Österreich verbreiteter Tageszeitungen, spielen Posting-Foren eine maßgeb­liche Rolle für die Finanzierung des Online-Angebotes, da der auf den von ihnen bereit­gestellten Seiten generierte Traffic – und somit die kommerzielle Nutzbarkeit durch Verkauf von Werbegelegenheiten – durch das Angebot von Posting-Foren nachhaltig beeinflusst wird. Vom Verbot der Z 23 ausgenommen sind vor allem Angebote, welche als „Rückkanal“ zu Fernseh- oder Hörfunksendungen dienen. Die Nutzerregistrierung beruht auf der ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung des Betroffenen. Eine aus-


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