Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 60

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drückliche Zustimmung ist deshalb vorgesehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte mit sensiblen Daten veröffentlicht werden. Die Anordnung, dass der Nut­zer in Kenntnis der Sachlage zu sein hat, richtet sich nach den Vorgaben des § 4 Z 14 DSG 2000; insbesondere ist auf die möglichen Folgen der Datenverwendung hinzu­weisen. Es steht jedem Nutzer frei, vom ORF zu jedem Zeitpunkt die Löschung des Accounts sowie sämtlicher damit verknüpfter Daten zu verlangen. Weiters ist ein Ver­bot der Verwendung von Daten für andere Zwecke vorgesehen.

Die Einschränkung der Verlinkung (Z 24) bedingt, dass die Links von der Redaktion ausgewählt werden und zu prüfen ist, ob sie tatsächlich der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung dienen. Links im Rahmen der kommerziellen Kommunikation bleiben unberührt.

Die Einschränkung betreffend soziale Netzwerke soll ausschließen, dass der ORF eigene „Social Networks“ gründet, mit solchen kooperiert oder zu solchen verlinkt, so­weit eine Verlinkung nicht im Zusammenhang mit der tagesaktuellen Überblicksbe­richterstattung erforderlich ist. Erforderlich ist eine solche Verlinkung zum Beispiel, wenn im Rahmen der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung ein Bericht inhaltlich einen Bezug zu einem Social Network hat (vgl. auch Z 24) und dabei auf in einem Social Network veröffentlichte Information Bezug genommen wird (z.B. Bericht über Vorfälle in einem Social Network).

Unter die nach Z 26 unzulässigen Angebote fallen spezialisierte Fach- und Zielgrup­penmedien, die Fachmagazinen im Printbereich entsprechen würden. Die Abgrenzung zu den nicht-spezialisierten Angeboten von allgemeinem Interesse kann als Pendant zu der aus dem Fernsehen bekannten Unterscheidung zwischen Voll- und Sparten­programmen gesehen werden. Zulässig sind sendungsbegleitende Angebote (§ 4e Abs. 1 Z 3) sowie Angebote zu wohltätigen Zwecken. Auch die Überblicksberichter­stattung nach § 4e bleibt unberührt. Nach der Bestimmung unzulässig wären daher
z. B. Finanz- oder Wirtschaftsportale, ein Golf- oder Pferdesportportal, ein Mode- oder Societyportal, ein eigenes PC-, IT- oder Handy-Portal, soweit es sich nicht um sen­dungsbegleitende Angebote handelt oder diese Angebote wohltätigen Zwecken dienen.

Die in Z 27 ausgeschlossenen Ratgeberportale betreffen nicht Notruf- und Hilfsange­bote wie etwa Rataufdraht.orf.at.

Online-Angebote des ORF sind zwar über mobile Endgeräte empfangbar, eigens für solche Geräte gestaltete Angebote, wie sie bereits von einigen Verlegern klassischer periodischer Printmedien erbracht werden, sollen vom ORF jedoch nicht geschaffen werden. Davon unberührt sind technische Optimierungen, wie z. B. Formatanpassun­gen, die kein inhaltliches Mehrangebot darstellen, oder Abrufdienste wie z. B. die ORF TV-Thek. Diese bleiben auf mobilen Endgeräten zulässig. Z 28 ermöglicht daher die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen End­geräten, untersagt jedoch die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter An­gebote.

Zu Z 5 lit. i und j (§ 14 Abs. 5 und 5a ORF-G):

Die Änderung in Abs. 5 stellt die Bezugnahme auf bundesweite Fernsehwerbung sicher.

Mit der Ergänzung in Abs. 5a wird für den ORF die zeitlich und inhaltlich beschränkte Möglichkeit eingeräumt, „Regionalwerbung“ zu betreiben. Zum einen wird die tägliche Dauer auf zweieinhalb Minuten beschränkt und zum anderen inhaltlich dahingehend näher determiniert, als es sich beim Beworbenen um öffentlich zugängliche Veranstal­tungen oder Kampagnen (Aktionen) in den in der Bestimmung genannten Bereichen handeln muss. Dazu zählen etwa Sportveranstaltungen in Randsportarten (siehe auch § 4b), Kunst- und Kulturveranstaltungen abseits von Großveranstaltungen, weiters Volkskultur- und Brauchtumsveranstaltungen. Vom Veranstaltungsbegriff umfasst sein


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