werden sowohl Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder, aber auch Eröffnungen von Museen, Ausstellungen, Messen, Vorträge etc.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Werbung von bestimmten Rechtsträgern in Auftrag gegeben werde. Unter die in Z 2 genannten sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen vor allem die Kammern, die Sozialversicherungsträger, sowie Anstalten und Fonds. Das Vorliegen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Z 3 bemisst sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der BAO; erfasst sein können sowohl private als auch öffentliche Rechtsträger.
Die Einschränkung sowohl inhaltlicher Art als auch im Hinblick auf die Auftraggeber dient im Sinne der Judikatur der Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.911/2003) dazu, die Marktchancen privater Betreiber angemessen zu wahren, zugleich aber bedeutenden und einem „öffentlichen Interesse“ dienenden Veranstaltungen eine Präsentation im ORF zu ermöglichen.
Unberührt bleiben die Regelungen des § 14 Abs. 9 über die Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit: Verkehrssicherheitskampagnen, Gesundheitsvorsorgeaktionen sowie Konsumentenschutzinformationen o.Ä. fallen (auch schon nach geltender Rechtslage) als Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit aufgrund ihres gemeinnützigen Charakters nicht unter die Werbezeitbegrenzung und können daher sowohl regional als auch bundesweit zeitlich unbeschränkt ausgestrahlt werden. Unverändert gilt auch für regionale Werbung die schon gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Maximaldauer pro Stunde von 12 Minuten (Abs. 5 vorletzter Satz). Die Jahresdurchrechnungs- samt Abweichungsmöglichkeit kommt für die regionalen Werbemöglichkeiten nicht zur Anwendung. Weiters uneingeschränkt zu beachten sind die Trennungs- und Erkennbarkeitsvorschriften für Werbung. Die Möglichkeit unentgeltlicher Hinweise des ORF auf derartige oder auch andere Veranstaltungen und Initiativen bleibt ohnedies unberührt.
Die Einschränkung im Schlussteil des Absatzes, wonach der Auftraggeber gegenüber dem ORF für die Zulässigkeit nachweisen muss, dass kommerzielle Kommunikation für die den Gegenstand der geplanten Bewerbung im ORF bildende Veranstaltung oder Dienstleistung im gleichen Ausmaß (bezogen auf das Auftragsvolumen) auch bei privaten, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben wird oder wurde, dient der Wahrung der Marktchancen privater Anbieter.
Zu Z 5 lit. k (§ 16 Abs. 4 ORF-G):
Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass Produktplatzierung in regional ausgestrahlten Fernsehsendungen verboten ist.
Zu Z 1 lit. l (§ 18 ORF-G):
Zu Abs. 1:
Die für den ORF zulässigen Werbeeinnahmen aus seinem öffentlich-rechtlichen Online-Angebot werden gesetzlich begrenzt. Die Deckelung enthält einen Maßstab, der sich auf die Programmentgelteinnahmen bezieht.
Zu Abs. 3:
Für klassische Printmedien (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Magazine) ist der Online-Bereich von stetig wachsender Bedeutung. Die kommerzielle Erbringung der in der Negativliste genannten Online-Angeboten, welche direkt (z. B. kostenpflichtige Annoncen) oder indirekt (durch Reichweitensteigerung) der Erlösgenerierung für die Online-Portale klassischer Printmedien dienen, soll daher nicht ohne Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag vom ORF erbracht werden können.
Zu Abs. 4:
Durch die Anpassung wird sichergestellt, dass kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten nur in vorab festgelegten Formen und zu vorab festgelegten Preisen, Ra-
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