Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 62

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batten und Skonti angeboten und vertrieben werden darf und insoweit eine Standardi­sierung vorliegt. Nicht erlaubt ist das sogenannte „Performance Marketing“, worunter der Einsatz der verschiedenen Werbemöglichkeiten mit dem Ziel, erfolgt, messbare Reaktionen und/oder Transaktionen mit dem Nutzer zu erzielen. Darunter fallen er­folgsbasierte Online-Marketing-Abrechnungsmodelle wie Pay-per-Click, Pay-per-Lead oder Pay-per-Sale. Zulässig und für die Abrechnung heranzuziehen ist hingegen Pay-per-View (Zählung der Häufigkeit der Aufrufe). Weiters ausgeschlossen ist die Indivi­dualisierung der Werbung auf Basis der Speicherung des Nutzerverhaltens. Determi­nante für die zulässigen Werbeformen ist das vom Stiftungsrat (§ 21 Abs. 1 Z 7) beschlossene und öffentlich zugängliche Tarifwerk der kommerziellen Kommunikation (§ 31 Abs. 19). Spezifische Einschränkungen gelten bei der Rabattierung: Unzulässig sind intransparente Rabatte, etwa bei Cross-Media-Packages. Zugleich ist ausge­schlossen, dass Online-Werbung als Beigabe zu TV- und Hörfunkwerbung gratis oder zu vergünstigten Konditionen vertrieben wird, wodurch die für den ORF festgelegte Grenze für Einnahmen aus Online-Werbung, die zugunsten privater Online-Medienan­bieter auch eine quantitative Begrenzung der vertriebenen kommerziellen Kommunika­tion bieten soll, ihre praktische Bedeutung verlieren würde. Durch die Einschränkungen wird daher auch die Marktkonformität sichergestellt, die in jeder Mediengattung vorlie­gen muss.

Zu Abs. 5:

Durch die Bestimmung des § 18 Abs. 5 soll sichergestellt werden, dass regionale kom­merzielle Kommunikation auf den Bundesländerseiten unterbleiben muss. Folglich darf etwa in Online-Angeboten des ORF national ausgelieferte kommerzielle Kommunika­tion nicht z. B. durch Geotargeting o.Ä. regionalisiert werden. Durchgeschaltete bun­desweite kommerzielle Kommunikation auf den Bundesländerseiten ist zulässig.

Zu Z 1 lit. m bis o (§ 31 ORF-G):

In Abs. 4 wird ein Verweis richtiggestellt. Die Einfügung in Abs. 13 stellt klar, dass eine Verschweigung der Prüfungskommission so zu beurteilen ist, wie wenn sie eine posi­tive Stellungnahme abgegeben hätte.

Die Ergänzung in Abs. 19 stellt einerseits klar, dass auch die Formen der kommerziel­len Kommunikation (v. a. im Online-Bereich) im Tarifwerk konkret festzulegen sind. Weiters wird normiert, dass die Vergabe von nicht im Tarifwerk geregelter kommerziel­ler Kommunikation oder die Gewährung von Sonderrabatten o.Ä. unzulässig ist (vgl. auch § 18 Abs. 4). Die Anzeigepflicht an die Regulierungsbehörde steht u. a. im Zu­sammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben betreffend die Marktkonformität (§ 31c).

Zu Z 1 lit. p (§ 38b ORF-G):

Die Änderung stellt einen Verweis richtig.

Zu Z 1 lit. q (§ 50 ORF-G):

Mit der Änderung wird angeordnet, dass die Angebote Futurezone.ORF.at und Oe3.ORF.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen sind. Dies schließt nicht aus, dass die auf diesen Seiten angebotenen Inhalte aus einzelnen Bereichen im Rahmen der Überblicksberichterstattung (§ 4e Abs. 2) oder der Sendungsbegleitung (§ 4e Abs. 3) zu Hörfunk- und Fernsehsendungen mit diesen Themenschwerpunkten bereitgestellt werden. Verboten (vgl. auch § 4f Abs. 2 Z 26) ist jedoch die Wiedereinführung eines umfassenden Special-Interest-Portals.

Zu Z 2 lit. a bis d (§§ 56, 61, 63 und 67 AMD-G):

Die Änderungen passen Verweisungen bzw. die Terminologie an.

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