bereits in seiner Wortmeldung darauf verwiesen, dass es auch im Bereich des Hochschulgesetzes zu bestimmten Veränderungen kommt.
Wir wollen mit einem Abänderungsantrag noch genauer definieren, wie auch bereits im Dienst befindliche Lehrer durch Zusatzqualifikationen einen „Bachelor of Education“ erwerben können und stellen daher folgenden Antrag:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mayer, Amon MBA, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über ein Bundesgesetz (676 d.B), mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird (768 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Die Regierungsvorlage (676 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird, wird wie folgt geändert:
1. In Z 32 der Regierungsvorlage hat der letzte Satz des § 65a Abs. 1 zu lauten:
„Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Diese sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.“
2. In Z 39 hat in Z 1 die Wortfolge „§ 65a samt Überschrift,“ zu entfallen und es ist folgende Z 3 anzufügen.
„3. § 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.“
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Nun zum Inhaltlichen: Kollege Amon hat zu Recht gesagt, man solle Muße und Geduld haben in der Debatte, die jetzt in Richtung „Gemeinsame Schule“ aufgebrochen ist. Wir haben immer gehört, vor allem Finnland und Schweden und andere nordische Länder sind es, an denen man sich ein Beispiel nehmen soll, wenn man Schule neu denken beziehungsweise neu gestalten will. Ich habe in diesem Zusammenhang auch auf Südtirol hingewiesen. Auch das hat bereits Anklang gefunden, und das freut mich sehr.
Aber ich möchte in diesem Zusammenhang noch jemanden anführen. Es werden ihn vermutlich nicht nur die oberösterreichischen Kolleginnen und Kollegen kennen, sondern alle, die in der Bildungspolitik tätig sind, einen im Schulbereich Tätigen, den man eigentlich nicht wegdenken sollte, wenn man über Schule in Österreich spricht, nämlich Rupert Vierlinger.
Rupert Vierlinger war jahrelang Direktor der Pädagogischen Akademie der Diözese Linz. Er ist auch immer wieder Berater des oberösterreichischen Landeshauptmannes,
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