Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 122

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Die Regierungsvorlage (676 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hoch­schulgesetz 2005 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. In Z 32 der Regierungsvorlage hat der letzte Satz des § 65a Abs. 1 zu lauten:

„Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anfor­derungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen bei­spielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Univer­sitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Wei­terbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbau­ende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und –lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf rele­vante Qualifikationen in Betracht. Diese sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumen­tieren.“

2. In Z 39 hat in Z 1 die Wortfolge „§ 65a samt Überschrift,“ zu entfallen und es ist fol­gende Z 3 anzufügen:

„3. § 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (§ 65a Abs. 1 und § 80 Abs. 5):

§ 65a sieht vor, dass Absolventinnen und Absolventen früherer Lehramtsstudien einen berufsbegleitenden Lehrgang im Umfang von 39 ECTS besuchen können, der in Kom­bination mit dem bereits absolvierten Studium zur Qualifikation eines Bachelor of Education führt. Die nähere Ausgestaltung des Lehrgangs erfolgt in Form einer Ver­ordnung, die eine Darstellung der zu erlangenden Kompetenzen beinhalten wird. Diese Verordnung wird in enger Abstimmung mit den Pädagogischen Hochschulen und Ver­tretern der Lehrerinnen und Lehrer erarbeitet.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Lehrende im Rahmen ihrer Berufsbiographien oft eine Vielfalt von Qualifikationen erworben haben, sei es durch den Besuch von Aus- und Fortbildungen, durch die Betreuung von Projekten im Schulbereich, durch die Be­kleidung von Führungspositionen oder durch einschlägige Publikationen.

Zur Darlegung der Kompetenzen eignet sich das Instrument des Kompetenzportfolios. Darin werden die einzelnen Nachweise, die in Summe zur Erlangung des Bachelor of Education notwendig sind, gesammelt. Durch die Öffnung der Anrechenbarkeit dahin­gehend, dass nicht nur Ausbildungen sondern auch andere Qualifizierungen berück­sichtigt werden können, wird es eine große Vielfalt an persönlichen Kompetenzport­folios geben. Um den Aufwand der Prüfung der Anrechenbarkeit möglichst gering zu halten, werden die Pädagogischen Hochschulen systematische Hilfestellungen in Form von Anrechnungstypisierungen erhalten.

§ 65a soll aufgrund der für die Verordnung notwendigen Abklärungen und Vorlaufzei­ten am 1. Jänner 2011 in Kraft treten.

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