sern werden. Ich glaube, die Materie ist ideologisch nicht so aufgeladen, dass man in zwei Jahren nicht sachlich darüber diskutieren kann.
Es ist vernünftig, jetzt einmal Erfahrungen zu sammeln. Dann kann man auch entscheiden, ob es sich in Österreich in die Richtung entwickelt – wie uns die Frau Bundesminister im Ausschuss berichtet hat –, dass das eher eine Maßnahme des Vollzuges ist, oder ob das nicht vielleicht, so wie es die Wissenschaft sieht, eine Frage einer zusätzlichen Strafdrohung ist, die man in Zukunft sozusagen in den Strafdrohungskatalog des StGB übernehmen sollte. Das werden wir alles sehen. Wir haben diese Frage, glaube ich, sachlich und mit unterschiedlichen Standpunkten diskutiert. Man kann mit der Regelung leben, sie ist meiner Ansicht nach im Großen und Ganzen eine Konsensmaterie.
Allerdings hat sich im Ausschuss etwas gezeigt, was man mit einer Ausschussfeststellung einzufangen versucht hat. Das ist die Frage, unter welchen Kautelen Täter mit einer Fußfessel in Hausarrest gelangen sollen, denen Straftaten gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung und Gewaltdelikte im Familienverband vorgeworfen werden oder vorgeworfen wurden, anzulasten sind. Wie geht man mit diesen Leuten um?
Dann hat man eine Ausschussfeststellung getroffen, die der Ausschuss für sich zur Interpretation des Gesetzes festgelegt hat. Aber wie erfährt es jetzt der Normanwender? Da meine ich nicht nur sozusagen den gut vernetzten Anwalt, sondern wie erfährt es draußen auch der Normalbürger? Wie erfährt es vor allem das Opfer? Wie kann sich das Opfer dagegen wehren, wie kann das Opfer frühzeitig darauf aufmerksam machen?
Wissen Sie, Frau Bundesminister, ich habe im Großen und Ganzen schon Vertrauen in das Funktionieren des Erlassweges. Aber ich habe selbst einen Fall erlebt und als Volksanwalt auch geprüft, in dem eine Diversion ausdrücklich ausgeschlossen gewesen wäre – ausdrücklich sogar nach der klaren Rechtslage! –, in dem trotzdem eine Diversion rechtskräftig wurde und nicht einmal ein Wiederaufnahmeverfahren möglich war, sondern das Opfer – ein junges Mädchen, das dabei ein Bein verloren hatte – mit all seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Man hat es zugegeben: fälschlicherweise Diversion angewendet, aber leider rechtskräftig, und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor! Sie kennen den Fall nicht, weil das vor Ihrer Zeit war, aber er war spektakulär.
Aus diesem Grund, sage ich, ist es zu wenig, diese Ausschussfeststellung nur im Erlasswege an die Gerichte zu transportieren, weil im RIS, im Rechtsinformationssystem, dieser Erlass nicht auftaucht. Er ist also für jemanden, der versucht, sich aus dem RIS die anzuwendende Norm zu erschließen, nicht erkennbar. Daher sind wir der Meinung, dass man das durchaus im Gesetz selbst festhalten sollte.
Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein – und ich bin davon überzeugt, dass wir in zwei Jahren auch über diesen Abänderungsantrag, über den Gehalt dieses Abänderungsantrages, neuerlich werden diskutieren müssen –:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stadler, Scheibner
1. In Artikel 1 Ziffer 3 werden in § 156c nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt:
„(2) Bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nur zulässig, wenn die Interessen der Opfer sowie allfällige Risikofaktoren dem nicht entgegenstehen und ein anderweitiges Vorgehen nicht geboten erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(3) Bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes
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