Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 201

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nur zulässig, wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt oder nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass dies für das Opfer unbedenklich sein wird.“

2. In Artikel 1 Ziffer 3 wird der bisherige § 156c Absatz 2 in Absatz 4 umbenannt.

*****

Meine Damen und Herren, mit diesem Antrag soll sichergestellt werden, dass das, was in der Ausschussfeststellung offensichtlich konsensual als Befürchtung geäußert wur­de, tatsächlich auch Normgehalt bekommt.

Noch einmal: Ich habe grosso modo Vertrauen, dass die Informationssysteme funk­tionieren. Aber sie funktionieren meistens in dramatischen Fällen nicht! Daher ist es vernünftig, wenn man etwas ohnehin schon als Problemzone erkennt, dass man das dann auch ins Gesetz hineinschreibt, damit es für den Normanwender erkennbar und vor allem für alle verbindlich ist, meine Damen und Herren! (Beifall beim BZÖ.)

Das ist nämlich der zentrale Punkt, denn der Erlass ist nicht verbindlich. Selbst wenn sich dann ein Richter oder ein Vollzugsbeamter, auch in Unkenntnis dieser Ausschuss­feststellung, anders entscheidet, nämlich falsch entscheidet, wird sich niemand darauf berufen können, dass es einen Erlass gibt, weil bekanntlich der Erlass als generelle Weisung nur internen Charakter hat und keinen generell-abstrakten Normcharakter hat, der nach außen wirkt. Das heißt also, kein Bürger kann sich von außen auf diesen Erlass berufen, sondern das ist nur ein Verhältnis, das sich zwischen dem weisungs­gebenden Organ, in dem Fall der Frau Bundesminister, und dem betreffenden Voll­zugsorgan, in dem Fall meistens der entsprechenden Justizanstalt, abspielt.

Natürlich könnte man sagen: Der hätte bei der Interpretation des Gesetzes auch die Ausschussfeststellung kennen müssen! Nur, seien Sie mir bitte nicht böse, Kollege Pendl, bei der Personalsituation in den Haftanstalten sollen sie dort in Zukunft auch die Ausschussberichte und die Protokolle des Justizausschusses gleich noch mit studie­ren? – Das glaube ich nicht, dass das dort Tagesgeschäft sein wird.

Daher ist es einfach vernünftiger, das sofort ins Gesetz hineinzuschreiben. Ich bin da­von überzeugt, dass wir in spätestens zwei Jahren darüber werden reden müssen. Ich hoffe nur, dass in der Zwischenzeit keine dramatischen Geschichten passieren, die von dieser – meiner Ansicht nach – Lücke, die man mit der Ausschussfeststellung zu schlie­ßen versucht, herrühren werden.

Ich bringe einen weiteren Abänderungsantrag ein, der Folgendes zum Inhalt hat – das halte ich jetzt für ein Gebot der Bürgerfreundlichkeit –: Wir haben in Österreich nach wie vor die Situation, dass aufgrund der geltenden Bestimmungen in der Strafprozess­ordnung Sie, Herr Kollege Amon, eine Aussage tätigen können, Sie können es dann auch unterschreiben, aber eine Kopie dessen, was Sie selbst ausgesagt haben, bekommen Sie nicht, weil Sie keinen Rechtsanspruch darauf haben.

Sie sind darauf angewiesen, dass man das irgendwann einmal prüft. Wenn Sie Partei sind, können Sie Akteneinsicht nehmen und so weiter, dann ist das möglich; aber nicht als Zeuge, da haben Sie ja meistens keine Parteistellung. Es geht darum, als Zeuge zu wissen, was Sie selbst ausgesagt haben, damit man vernünftigerweise auch selbst weiß, was man unterschrieben hat. Bei jedem Notar, überall bekommen Sie eine Kopie, wenn Sie etwas unterschreiben, aber bei der Polizei oder beim Staatsanwalt bekom­men Sie keine, da haben Sie keinen Anspruch auf das, was Sie selbst unterschrieben haben.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite